Eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 10. Dezem­ber 2014 (Az. 1 C 11.14): Wird ein Aus­län­der für die Kos­ten sei­ner Abschie­bung in Anspruch genom­men, dann muss er jeden­falls die Kos­ten einer rechts­wid­ri­gen Abschie­bungs­haft dabei nicht tra­gen. Dies gilt auch dann, wenn er kei­ne Beschwer­de gegen sei­ne Inhaf­tie­rung ein­ge­legt hat. Das Ver­wal­tungs­ge­richt, das für die Über­prü­fung der Kos­ten­fra­ge zustän­dig ist, muss auch die Fra­ge über­prü­fen, ob die Haft rechts­wid­rig war. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Ent­schei­dung in einer Pres­se­mit­tei­lung vom sel­ben Tage erläutert.

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