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Rechtswidrige Abschiebungshaft muss nicht bezahlt werden
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (Az. 1 C 11.14): Wird ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung in Anspruch genommen, dann muss er jedenfalls die Kosten einer rechtswidrigen Abschiebungshaft dabei nicht tragen. Dies gilt auch dann, wenn er keine Beschwerde gegen seine Inhaftierung eingelegt hat. Das Verwaltungsgericht, das für die Überprüfung der Kostenfrage zuständig ist, muss auch die Frage überprüfen, ob die Haft rechtswidrig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung in einer Pressemitteilung vom selben Tage erläutert.