Die Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft Woh­nungs­lo­sen­hil­fe e.V. hat im Novem­ber 2015 aus Anlass ihrer Bun­des­ta­gung, die unter der Über­schrift „Soli­da­ri­tät statt Kon­kur­renz – ent­schlos­sen han­deln gegen Woh­nungs­lo­sig­keit und Armut“ stand, ein Rechts­gut­ach­ten zu „Grund­sät­zen der poli­zei- und ord­nungs­recht­li­chen Unter­brin­gung von (unfrei­wil­lig) obdach­lo­sen Men­schen unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung obdach­lo­ser Uni­ons­bür­ger“ ver­öf­fent­licht. Unter den Obdach­lo­sen fin­den sich neben Uni­ons­bür­gern, ins­be­son­de­re aus Süd- und Süd­ost­eu­ro­pa, in der letz­ten Zeit auch ver­stärkt ande­re Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, so z.B. aner­kann­te oder sub­si­di­är schutz­be­rech­tig­te Flücht­lin­ge, die (noch) nicht frei­zü­gig­keits­be­rech­tigt sind. Die The­ma­tik der knap­pen Not­ver­sor­gungs­plät­ze zur Unter­brin­gung von Obdach­lo­sen wird nach Ein­schät­zung der BAG – neben dem Bau neu­er (Sozial-)Wohnungen ein gro­ßes The­ma im Jahr 2016 wer­den. Der BAG erschien es des­halb ange­zeigt, an die Grund­sät­ze zu erin­nern, die im Bereich der poli­zei- und ord­nungs­recht­li­chen Unter­brin­gung gelten.

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