In Plau­en haben sich etwa 100 Men­schen am 21. Febru­ar 2015 an einem Gedenk­marsch für einen im letz­ten Jahr in einer Plaue­ner Asyl­un­ter­kunft gestor­be­nen Flücht­ling betei­ligt. Unter einem Trans­pa­rent „In Memo­ry of Ahmed, we will not for­get“ zogen die Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer nach Medi­en­be­rich­ten durch die Stadt. Der 43-jäh­ri­ge Ahmed J. aus Liby­en war am 14. Febru­ar 2014 an einer Lun­gen­em­bo­lie gestor­ben. Ein Wach­schutz­mit­ar­bei­ter hat­te es fast zwei Stun­den lang ver­säumt, ärzt­li­che Hil­fe zu holen. Gegen den Wach­mann war wegen unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung ermit­telt wor­den. PRO ASYL hat­te die struk­tu­rel­len Män­gel bei der Kran­ken­ver­sor­gung in Not­fäl­len dar­ge­stellt, die es nicht nur in Plau­en gibt. Das Ver­fah­ren gegen den Wach­mann wur­de im Janu­ar 2015 gegen die Zah­lung einer Geld­bu­ße von 1.800 Euro ein­ge­stellt. Der Plaue­ner Amts­rich­ter sowie die Staats­an­walt­schaft gelang­ten zu der Über­zeu­gung, dass nicht der Wach­mann allein die Schuld am Tod des Asyl­su­chen­den gehabt hät­te. Auch ande­re Mit­be­woh­ner hät­ten die Mög­lich­keit gehabt, mit einem Han­dy selbst den Ret­tungs­dienst zu ver­stän­di­gen. Die Obduk­ti­on habe erge­ben, dass der Liby­er eine gesund­heit­li­che Vor­schä­di­gung hat­te und auch bei sofor­ti­ger Hil­fe gestor­ben wäre. Die Erkran­kung sei auch zuvor im ört­li­chen Kran­ken­haus nicht fest­ge­stellt wor­den. Das Amts­ge­richt hat­te Hin­ter­blie­be­nen die Pro­zess­be­tei­li­gung per Neben­kla­ge ver­wei­gert, so die hef­ti­ge Kri­tik der RAA Sach­sen in einer Pres­se­mit­tei­lung am 25. Janu­ar 2015. Von der Ent­schei­dung geht – ob for­mal­recht­lich kor­rekt oder nicht – ein fata­les Signal aus. Der Wach­mann hat­te vor Pro­zess­be­ginn gegen­über den Medi­en beteu­ert, ledig­lich nach Anwei­sun­gen der Heim­lei­tung gehan­delt zu haben. Sein Ver­tei­di­ger hat­te inso­weit zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­se für den Tod mit­ver­ant­wort­lich sei. Dem­ge­gen­über ist die Bewer­tung des Gerichts, auch die ande­ren Unter­kunfts­be­woh­ner hät­ten die Mög­lich­keit gehabt, selbst den Ret­tungs­dienst zu ver­stän­di­gen, zumin­dest lebens­fremd. Sie konn­ten, zum Teil noch nicht lan­ge im Lan­de lebend, damit rech­nen, dass dies von dem­je­ni­gen ver­an­lasst wür­de, der ihr Ansprech­part­ner war. Wie vie­le Tote wer­den der­ar­ti­ge Fäl­le der orga­ni­sier­ten Ver­ant­wor­tungs­lo­sig­keit noch ver­ur­sa­chen? Ver­ant­wort­lich ist letzt­lich ein Gesetz­ge­ber, der mit den Rege­lun­gen zur medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung im Rah­men des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes und der Über­las­sung von Kon­troll­be­fug­nis­sen an pri­va­te Unter­neh­mer und Wach­diens­te den Ein­druck erweckt, dass man mit Asyl­su­chen­den fast alles machen kann, ins­be­son­de­re ihnen nahe­lie­gen­de Hil­fe zu verweigern.

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