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Niedersächsische Landesregierung verbiegt Datenschutzgesetz bei Auskünften von Schulen an Ausländerbehörden
Abs. 1 des niedersächsischen Schulgesetzes schränkt die Verarbeitung bezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und ihrer Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Zweckbindung auf die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule, auf Fürsorgeaufgaben, auf Erziehung und Förderung der Schülerinnen oder Schüler und die Erforschung und Entwicklung der Schulqualität. Der niedersächsische Innenminister Schünemann leitet in der Antwort auf eine mündliche Anfrage zweier Abgeordneter der SPD die Auskunftserteilung von Schulen aus dem Begriff der „Fürsorgeaufgabe“ ab. Das Ende der Fürsorge kann im Ernstfall die Abschiebung sein, wie vor einiger Zeit im Fall Naso.
Dem 16-jährigen Anuar Naso hatte seine Schule zwar die Aussicht auf einen Hauptschulabschluss attestiert, jedoch über seinen Kopf hinweg Behauptungen zum persönlichen Verhalten (er sei z.B. faul und habe nur Mädchen im Kopf) weitergegeben, was in eine Abschiebung nach Syrien mündete. Trotz solcher Erfahrungen behauptet Schünemann, die Ausstellung von Leistungsnachweisen für den Antragsteller durch die Schule könne als Erfüllung einer Fürsorgeaufgabe angesehen werden, „da diese Unterlagen der Prüfung dienen, ob den Betreffenden ein Aufenthaltsrecht erteilt werden kann und somit ihre eigenen Integrationsleistungen honoriert werden und sie neben Rechtssicherheit auch eine Perspektive für ihre eigenständige Zukunft erhalten.“
Fürsorgliche Politik dieser Art kann selbstverständlich auf den Datenschutz nicht Rücksicht nehmen. Wenn der Staat sich selbst ermächtigt, alle Behörden alles wissen zu lassen, dann ist dies letztlich natürlich „Fürsorge“, nämlich immer zum Besten des Betroffenen.