Das nie­der­säch­si­sche Innen­mi­nis­te­ri­um hat in einem Rund­erlass klar­ge­stellt, dass sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te kei­ne Wohn­sitz­auf­la­ge aus fis­ka­li­schen Grün­den bekom­men dür­fen. Die Tat­sa­che, dass man Leis­tun­gen bezieht, ist jeden­falls allein kei­ne Begrün­dung für eine Wohn­sitz­auf­la­ge. Das Innen­mi­nis­te­ri­um ori­en­tiert sich an einem Beschluss des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, der sich auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes vom 1. März 2016 bezieht. Dem­nach ver­stößt eine Wohn­sitz­auf­la­ge für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te in die­sem Kon­text gegen Arti­kel 33 der EU-Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie. Die Bun­des­re­gie­rung will in ihrem Ent­wurf eines Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes offen­bar die­se euro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben, die für aner­kann­te Flücht­lin­ge im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und sub­si­di­är Geschütz­te gel­ten, umge­hen. Im Gesetz­ent­wurf ist davon die Rede, dass die nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­on in die Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land geför­dert wer­den sol­le. Die Ein­schrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit als För­de­rung der Inte­gra­ti­on – Inte­gra­ti­on mit der Knute.

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