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Niedersachsen: Keine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte allein aus fiskalischen Gründen
Das niedersächsische Innenministerium hat in einem Runderlass klargestellt, dass subsidiär Schutzberechtigte keine Wohnsitzauflage aus fiskalischen Gründen bekommen dürfen. Die Tatsache, dass man Leistungen bezieht, ist jedenfalls allein keine Begründung für eine Wohnsitzauflage. Das Innenministerium orientiert sich an einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. März 2016 bezieht. Demnach verstößt eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte in diesem Kontext gegen Artikel 33 der EU-Qualifikationsrichtlinie. Die Bundesregierung will in ihrem Entwurf eines Integrationsgesetzes offenbar diese europarechtlichen Vorgaben, die für anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Geschützte gelten, umgehen. Im Gesetzentwurf ist davon die Rede, dass die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland gefördert werden solle. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit als Förderung der Integration – Integration mit der Knute.