01.09.2014

Newsletter Sep 2014

Ele­a­n­or Sharps­ton, Gene­ral­an­wäl­tin des EuGH, ver­öf­fent­lich­te am 17. Juli 2014 ihre Stel­lung­nah­me zu drei Fäl­len, in denen Asyl­su­chen­de auf­grund ihrer Homo­se­xua­li­tät einen Asyl­an­trag gestellt hat­ten. Sie argu­men­tier­te, dass die Mit­glied­staa­ten bei der Fest­stel­lung und Über­prü­fung von Homo­se­xua­li­tät als Ver­fol­gungs­grund durch die Grund­rech­te­char­ta ein­ge­schränkt sei­en. Die drei Betrof­fe­nen hat­ten in den Nie­der­lan­den erfolg­los Asyl gesucht. Die Behör­den hat­ten die vor­ge­brach­ten Anga­ben bezüg­lich ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung angezweifelt.

In ihrer Stel­lung­nah­me, wel­che die Gene­ral­an­wäl­tin des EuGH auf Anfra­ge des Obers­ten Nie­der­län­di­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­tes ver­fasst hat­te, ver­wies sie dar­auf, dass Homo­se­xua­li­tät kei­ne medi­zi­nisch fest­stell­ba­re Ver­fas­sung sei und dass bei feh­len­der Doku­men­ta­ti­on (die in den meis­ten Fäl­len nicht erhält­lich ist) die sexu­el­le Ori­en­tie­rung nicht objek­tiv fest­stell­bar sei. Die per­sön­li­che Auto­no­mie sei ein wich­ti­ger Bestand­teil des Rechts auf ein Pri­vat­le­ben, das in der EU-Grund­rech­te­char­ta ver­brieft ist. Jede Per­son habe daher das Recht, ihre oder sei­ne eige­ne Sexua­li­tät zu defi­nie­ren. Die vom Asyl­su­chen­den ange­ge­be­ne sexu­el­le Ori­en­tie­rung soll­te daher immer zum Aus­gangs­punkt jeder Prü­fung genom­men wer­den. Eine Über­prü­fung dür­fe in kei­nem Fall die Wür­de oder per­sön­li­che Inte­gri­tät einer Per­son beschä­di­gen. Das Recht auf phy­si­sche und psy­chi­sche Inte­gri­tät und auf ein Pri­vat­le­ben wer­de ver­letzt durch ernied­ri­gen­de Metho­den wie medi­zi­ni­sche oder pseu­do-medi­zi­ni­sche Tests. Auf­dring­li­che Befra­gun­gen wür­den die­se Rech­te eben­so ver­let­zen. Dies beinhal­te auch die Auf­for­de­rung zur Vor­la­ge foto­gra­fi­schen und Video­ma­te­ri­als zu sexu­el­len Prak­ti­ken sowie das Akzep­tie­ren sol­cher Mate­ria­li­en für den Nach­weis der sexu­el­len Ori­en­tie­rung, so Sharps­ton. Eine Befra­gung im Rah­men der Flücht­lings­an­er­ken­nung sol­le sich viel­mehr auf die Fra­ge nach der Glaub­wür­dig­keit einer Per­son konzentrieren.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014–07/cp140110en.pdf