01.08.2013

Newsletter Aug 2013

Das neue EU-Recht im Asyl­be­reich ist im Amts­blatt der EU ver­öf­fent­licht wor­den. Die ent­spre­chen­den Ver­ord­nun­gen und Richt­li­ni­en fir­mie­ren nun unter neu­en Doku­men­ten­num­mern: Dub­lin VO (Nr. 604/2013), Euro­dac VO (Nr. 603/2013), Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie (RL 2013/32/EU), Auf­nah­me Richt­li­nie (RL 2013/33/EU). Die am 29. Juni 2013 ver­öf­fent­lich­ten Ver­ord­nun­gen und Richt­li­ni­en tre­ten am 20. Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung in Kraft. Für die bei­den Richt­li­ni­en gibt es eine Umset­zungs­frist bis zum 20. Juli 2015. Bezüg­lich der Anwend­bar­keit der bei­den Ver­ord­nun­gen ist die Sach­la­ge kom­pli­zier­ter. Ver­ord­nun­gen müs­sen nicht umge­setzt wer­den, sie gel­ten unmit­tel­bar in den Mit­glieds­staa­ten. Bei der Euro­dac Ver­ord­nung hat man die selt­sa­me Ver­fah­rens­wei­se gewählt, dass sie zwar in Kraft tritt, aber erst ab dem 20. Juli 2015 „gilt“. Die Dub­lin Ver­ord­nung gilt gemäß Arti­kel 49: „Die­se Ver­ord­nung tritt am zwan­zigs­ten Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on in Kraft. Die Ver­ord­nung ist auf Anträ­ge auf inter­na­tio­na­len Schutz anwend­bar, die ab dem ers­ten Tag des sechs­ten Monats nach ihrem Inkraft­tre­ten gestellt wer­den und gilt ab die­sem Zeit­punkt – unge­ach­tet des Zeit­punkts der Antrag­stel­lung – für alle Gesu­che um Auf­nah­me oder Wie­der­auf­nah­me von Antrag­stel­lern. Für einen Antrag auf inter­na­tio­na­len Schutz, der vor die­sem Datum ein­ge­reicht wird, erfolgt die Bestim­mung des zustän­di­gen Mit­glied­staats nach den Kri­te­ri­en der Ver­ord­nung (EG) Nr. 343/2003.“ Ein­fa­cher gesagt: Die neue Dub­lin Ver­ord­nung ist auf Anträ­ge anwend­bar, die ab dem 1. Janu­ar 2014 gestellt werden.