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Neue Einsatzunfallverordnung für Soldaten
Wohl kaum wahrgenommen wurde eine neue „Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall“ vom 24. September 2012. Dieser Einsatzunfallverordnung gilt für Soldaten, die im Rahmen deutscher Auslandseinsätze tätig waren. Wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer besonderen Auslandsvertretung bestimmte fachärztlich festgestellte Symptome auftreten (posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, Angststörung), dann wird vermutet, dass dies auf die Auslandsverwendung zurückzuführen ist. Man wünschte sich, dass eine solche Vermutungsregelung auch z.B. im Flüchtlings- oder Ausländerrecht Verwendung fände, kommentiert Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann aus Aachen. Dort aber müssten sich die Betroffenen anhören, dass sie möglicherweise traumatisiert sind, jedoch nicht belegt sei, dass sich dies aus der Verfolgung ergebe. Oder gar: Der Arzt habe ja auch nichts zur Glaubhaftigkeit der Verfolgungshandlung gesagt. Mag ja sein, dass die Einsatzunfallverordnung ein notwendiges Resultat der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Bundeswehr ist. Ein wenig „Beweiserleichterung“ für die Opfer von Verfolgung wäre nötig, tut doch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang oft sehr wenig dafür, Angehörige vulnerabler Gruppen, darunter auch solche mit Symptomen psychischer Störungen, frühzeitig im Verfahren zu identifizieren.