01.11.2012

Newsletter Nov 2012

Wohl kaum wahr­ge­nom­men wur­de eine neue „Ver­ord­nung über die Ver­mu­tung der Ver­ur­sa­chung einer psy­chi­schen Stö­rung durch einen Ein­satz­un­fall“ vom 24. Sep­tem­ber 2012. Die­ser Ein­satz­un­fall­ver­ord­nung gilt für Sol­da­ten, die im Rah­men deut­scher Aus­lands­ein­sät­ze tätig waren. Wenn inner­halb von fünf Jah­ren nach Been­di­gung einer beson­de­ren Aus­lands­ver­tre­tung bestimm­te fach­ärzt­lich fest­ge­stell­te Sym­pto­me auf­tre­ten (post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­rung, Anpas­sungs­stö­rung, Angst­stö­rung), dann wird ver­mu­tet, dass dies auf die Aus­lands­ver­wen­dung zurück­zu­füh­ren ist. Man wünsch­te sich, dass eine sol­che Ver­mu­tungs­re­ge­lung auch z.B. im Flücht­lings- oder Aus­län­der­recht Ver­wen­dung fän­de, kom­men­tiert Rechts­an­walt Rai­ner M. Hof­mann aus Aachen. Dort aber müss­ten sich die Betrof­fe­nen anhö­ren, dass sie mög­li­cher­wei­se trau­ma­ti­siert sind, jedoch nicht belegt sei, dass sich dies aus der Ver­fol­gung erge­be. Oder gar: Der Arzt habe ja auch nichts zur Glaub­haf­tig­keit der Ver­fol­gungs­hand­lung gesagt. Mag ja sein, dass die Ein­satz­un­fall­ver­ord­nung ein not­wen­di­ges Resul­tat der beson­de­ren Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers Bun­des­wehr ist. Ein wenig „Beweis­erleich­te­rung“ für die Opfer von Ver­fol­gung wäre nötig, tut doch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bis­lang oft sehr wenig dafür, Ange­hö­ri­ge vul­nerabler Grup­pen, dar­un­ter auch sol­che mit Sym­pto­men psy­chi­scher Stö­run­gen, früh­zei­tig im Ver­fah­ren zu identifizieren.