Weil sich der­zeit die Fäl­le häu­fen, in denen Syre­rin­nen und Syrern ledig­lich noch der sub­si­diä­re Schutz anstel­le einer Flücht­lings­an­er­ken­nung zuge­bil­ligt wird, hat die Dia­ko­nie eine Mus­ter­kla­ge erstel­len las­sen. Es geht dar­um, die kur­ze Kla­ge­frist von zwei Wochen ein­hal­ten zu kön­nen. Die Kla­ge zielt auf Aner­ken­nung des gegen­über dem sub­si­diä­ren Schutz bes­se­ren Sta­tus nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. Die­ser ist ver­bun­den mit einem drei­jäh­ri­gen Auf­ent­halts­ti­tel und der Ertei­lung des inter­na­tio­na­len Flücht­lings­aus­wei­ses. Aktu­ell mit am wich­tigs­ten: Der pri­vi­le­gier­te Fami­li­en­nach­zug. Die Dia­ko­nie gibt den Hin­weis, dass auf­grund der gro­ßen Ver­ant­wor­tung für die Asylantragsteller*innen eher erfah­re­ne Berater*innen die Mus­ter­kla­ge ver­wen­den. Sie soll­ten auch gewähr­leis­ten, dass die wei­te­ren Ver­fah­rens­schrit­te mit­ver­folgt wer­den, der/die Kläger/in für den Post­ein­gang gut erreich­bar ist und die­sen überwacht.

In vie­len Fäl­len wird die Mus­ter­kla­ge auch für Anwält*innen nütz­lich sein. Für ande­re Berater*innen emp­fiehlt sich ggf. eine Rück­spra­che mit einem Rechts­be­ra­ter z.B. aus der Rechts­be­ra­ter­kon­fe­renz (www.rechtsberaterkonferenz.de/mitgliederliste.html), denn die Kla­ge­be­ra­tung ist eine Rechts­dienst­leis­tung im Sin­ne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

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