Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge macht mit sei­nem Ver­such wei­ter, mög­lichst vie­le syri­sche Asyl­su­chen­de nicht mehr als Flücht­lin­ge anzu­er­ken­nen, son­dern nur noch sub­si­diä­ren Schutz zu gewäh­ren. Auf der Web­sei­te des Infor­ma­ti­ons­ver­bun­des Asyl und Migra­ti­on fin­det sich neben einer ent­spre­chen­den Mel­dung der Link zu einer Mus­ter­kla­ge der Dia­ko­nie, mit der den Betrof­fe­nen zu ihrem Recht ver­hol­fen wer­den soll sowie zu beglei­ten­den Hin­wei­sen der Dia­ko­nie zu die­ser Mus­ter­kla­ge. Die Kla­ge zielt dar­auf ab, dass das ange­ru­fe­ne Gericht das Bun­des­amt ver­pflich­tet, über den schon erteil­ten sub­si­diä­ren Schutz hin­aus die Flücht­lings­ei­gen­schaft im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on zuzu­er­ken­nen, da eine indi­vi­du­el­le Ver­fol­gungs­ge­fahr vor­liegt. Wich­tig: Es gilt eine 2‑Wo­chen-Frist nach Zustel­lung des Bun­des­amts­be­schei­des und eine Begrün­dungs­frist von einem Monat. Nur wenn es nicht mög­lich ist, anwalt­li­chen Rat in der Kür­ze der Zeit ein­zu­ho­len, soll­te die Mus­ter­kla­ge dazu ver­wen­det wer­den, die Kla­ge­ein­rei­chung auch ohne anwalt­li­che Ver­tre­tung zu ermög­li­chen. Die Schil­de­rung des per­sön­li­chen Ver­fol­gungs­schick­sals ist unab­ding­bar. Eine Rei­he von Ver­wal­tungs­ge­rich­ten ver­tritt bis­lang bereits die Auf­fas­sung, dass nach Syri­en Zurück­keh­ren­de von poli­ti­scher Ver­fol­gung bedroht wären, da ihnen wegen der Asyl­an­trag­stel­lung im Aus­land vom syri­schen Regime eine feind­li­che Gesin­nung unter­stellt werde.

Alle Beiträge von Fachpolitischer Newsletter N° 228 ansehen