Das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te hat am 9. März 2016 eine Stel­lung­nah­me zu „Wohn­sitz­auf­la­gen für aner­kann­te Flücht­lin­ge? – Eine men­schen­recht­li­che Bewer­tung“ ver­öf­fent­licht. Fazit: Die Bun­des­re­gie­rung soll­te von dem Vor­ha­ben Abstand neh­men. Beschrän­kun­gen der Wohn­sitz­frei­heit behin­der­ten die Betrof­fe­nen auch bei der Aus­übung wei­te­rer Rech­te, etwa beim Zugang zum Woh­nungs- oder Arbeits­markt. Wohn­sitz­auf­la­gen sei­en schwe­re, unver­hält­nis­mä­ßi­ge Ein­grif­fe in das Recht auf Frei­zü­gig­keit und freie Wahl des Wohn­sit­zes. Statt­des­sen emp­fiehlt das Insti­tut unter ande­rem, Maß­nah­men für die frü­he gesell­schaft­li­che Teil­ha­be für Flücht­lin­ge in den Kom­mu­nen zu inten­si­vie­ren. Das Vor­ha­ben ste­he im Übri­gen im Wider­spruch zu Deutsch­lands Ver­pflich­tun­gen aus der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und aus dem Vier­ten Zusatz­pro­to­koll zur Euro­päi­schen Menschenrechtskonvention.

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