Das Land­ge­richt Mün­chen hat­te sich in einem Straf­ver­fah­ren mit Vor­komm­nis­sen um den Hun­ger­streik von Asyl­su­chen­den am Mün­che­ner Rin­der­markt im Juni 2013 aus­ein­an­der­zu­set­zen. Dort war eine Räu­mung des Plat­zes von der Poli­zei durch­ge­setzt wor­den. Nun stell­te das Land­ge­richt Mün­chen fest, die Räu­mung sei rechts­wid­rig gewe­sen, da ihr kei­ne Auf­lö­sungs­an­kün­di­gung per Laut­spre­cher­durch­sa­ge vor­an­ge­gan­gen war. Es habe auch wei­te­re for­mel­le Män­gel der Auf­lö­sungs­ver­fü­gung gege­ben. Dass der Ange­klag­te, der damals das Strei­ken unter­stützt hat­te, jetzt wegen Wider­stand und ver­such­ter Kör­per­ver­let­zung schul­dig gespro­chen wur­de, kri­ti­sie­ren er und Unter­stüt­zer bei Media Refu­ge­e­pro­test.

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