01.07.2013

Newsletter Jul 2013

Unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Asyl­su­chen­den, die kei­ne wei­te­ren Schutz­grün­de vor­tra­gen kön­nen, soll nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts künf­tig grund­sätz­lich nur noch eine Dul­dung zuste­hen. Bis dato war die Fra­ge umstrit­ten, ob § 58 Abs. 1a Auf­enthG aus­rei­chen­den Schutz ver­mit­telt. Das Gericht folg­te der Auf­fas­sung des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge.
§ 58 Abs. 1a Auf­enthG erlau­be die Abschie­bung eines Min­der­jäh­ri­gen nur dann, wenn die Behör­de sich zuvor ver­ge­wis­sert habe, dass er im Ziel­staat der Abschie­bung einem Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder einer geeig­ne­ten Ein­rich­tung über­ge­ben wer­den kann. Tref­fe das nicht zu, wir­ke die Vor­schrift sich wie ein gene­rel­ler Abschie­bungs­stopp aus. Damit sei eine Fest­stel­lung ziel­staats­be­zo­ge­ner Abschie­bungs­ver­bo­te gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 Auf­enthG im Ein­zel­fall nicht mehr erfor­der­lich. Auf die Fol­gen der Ent­schei­dung hat Hei­ko Hab­be vom Jesui­ten-Flücht­lings­dienst Deutsch­land hin­ge­wie­sen: „Für die Betrof­fe­nen hat dies zur Fol­ge, dass sie kei­nen Anspruch auf die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 3 Auf­enthG mehr haben. Es bleibt abzu­war­ten, ob ihnen künf­tig die AE nach § 25 Abs. 5 Auf­enthG wegen lang­fris­ti­gen Bestehens von Abschie­bungs­hin­der­nis­sen erteilt wird – ein Regel­an­spruch hier­auf besteht erst nach 18-mona­ti­gem Auf­ent­halt. Damit wird auch die Ertei­lung einer Aus­bil­dungs­er­laub­nis an die Betrof­fe­nen (§ 3a BeschVerfV) min­des­tens ver­zö­gert, wenn nicht im Ein­zel­fall ver­hin­dert. Es dürf­te damit in künf­ti­gen Ver­fah­ren an Bedeu­tung gewin­nen, neben der spe­zi­fi­schen Schutz­be­dürf­tig­keit als Min­der­jäh­ri­ger wei­te­re Flucht­grün­de vor­zu­tra­gen. Für den Schutz von Kin­dern und Jugend­li­chen auf der Flucht bedeu­tet die Ent­schei­dung gleich­wohl einen Rückschlag.“