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Künftig nur noch Duldung für unbegleitete Minderjährige ohne weitere Schutzgründe
Unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die keine weiteren Schutzgründe vortragen können, soll nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts künftig grundsätzlich nur noch eine Duldung zustehen. Bis dato war die Frage umstritten, ob § 58 Abs. 1a AufenthG ausreichenden Schutz vermittelt. Das Gericht folgte der Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
§ 58 Abs. 1a AufenthG erlaube die Abschiebung eines Minderjährigen nur dann, wenn die Behörde sich zuvor vergewissert habe, dass er im Zielstaat der Abschiebung einem Familienangehörigen oder einer geeigneten Einrichtung übergeben werden kann. Treffe das nicht zu, wirke die Vorschrift sich wie ein genereller Abschiebungsstopp aus. Damit sei eine Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG im Einzelfall nicht mehr erforderlich. Auf die Folgen der Entscheidung hat Heiko Habbe vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland hingewiesen: „Für die Betroffenen hat dies zur Folge, dass sie keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mehr haben. Es bleibt abzuwarten, ob ihnen künftig die AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen langfristigen Bestehens von Abschiebungshindernissen erteilt wird – ein Regelanspruch hierauf besteht erst nach 18-monatigem Aufenthalt. Damit wird auch die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis an die Betroffenen (§ 3a BeschVerfV) mindestens verzögert, wenn nicht im Einzelfall verhindert. Es dürfte damit in künftigen Verfahren an Bedeutung gewinnen, neben der spezifischen Schutzbedürftigkeit als Minderjähriger weitere Fluchtgründe vorzutragen. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen auf der Flucht bedeutet die Entscheidung gleichwohl einen Rückschlag.“