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Kritik an Grenzkontrollen in Serbien und Mazedonien
Die Bundesregierung hat am 22. November 2012 eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE beantwortet (BT Drucksache 17/11417, BT Drucksache 17/11628). Interessant sind unter anderem die Ausführungen der Bundesregierung zu den Fragen 16 ff, bei denen es den Fragestellern um Maßnahmen des serbischen und des mazedonischen Gesetzgebers geht, mit denen einem vermeintlichen Missbrauch auch der Visumfreiheit eigener Staatsangehöriger entgegengewirkt werden soll. Zwar bemüht sich die Bundesregierung, den Eindruck zu vermitteln, die serbische und die mazedonische Regierung versuchten, den Missbrauch der Visaliberalisierung zu verhindern, „ohne dabei das Recht auf eine freie Ausreise zu verletzen“, jedoch wird deutlich, welch problematische Maßnahmen im Einzelnen angewendet werden. So referiert die Bundesregierung zu Serbien, es fänden „vertiefte Grenzkontrollen“ einschließlich der intensiven Prüfung der Ausreisevoraussetzungen statt. NGOs haben dies als Ausreiseverhinderung per ethnic profiling kritisiert. Ferner sei in Serbien eine Novellierung des Strafrechts beabsichtigt, um konkret den Missbrauch der Visafreiheit durch Schleusung unter Strafe zu stellen. Zu Mazedonien referiert die Bundesregierung, der mazedonische Gesetzgeber habe das Gesetz über Reisedokumente dahingehend erweitert, dass für den Fall des Missbrauchs der Visafreiheit der Reisepass für die Dauer eines Jahres entzogen werden kann. Zu den „vertieften Grenzkontrollen“ in Mazedonien ergänzt die Bundesregierung, es sei seit April 2011 möglich, mazedonischen Staatsangehörigen die Ausreise zu verweigern, wenn sie gegenüber den mazedonischen Grenzkontrollbehörden keine klare Aussage über Reisezweck und ‑ziel machen könnten.
Zu den Ankündigungen des Bundesinnenministers, Serbien und Mazedonien künftig in die Liste sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16 a Abs. 3 GG aufnehmen zu wollen, äußert sich die Bundesregierung dahingehend, dass sie über keine Kenntnisse verfüge, die einer solchen Einstufung als sichere Herkunftsstaaten entgegenstehen würden. Der Gesetzgeber habe eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Was sich die Bundesregierung von einer derartigen Einstufung erhofft, ergibt sich aus der Antwort zu Frage 38. Auch weniger starke Beschleunigungseffekte könnten angesichts des Anstiegs der Asylbewerberzahlen aus Serbien und Mazedonien zu einer spürbaren Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte führen. Aus der Antwort zur Frage 46 geht hervor, dass das Bundesinnenministerium offenbar beabsichtigt, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz zu umgehen. Staatsangehörigen angeblich sicherer Herkunftsländer soll unterstellt werden können, dass sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Damit ergebe sich die Möglichkeit das Taschengeld (gegebenenfalls auf null) zu kürzen und ausschließlich Sachleistungen zu gewähren. Dabei wird übergangen, dass einige Sozialgerichtsurteile die entsprechende Missbrauchsklausel inzwischen als verfassungswidrig bewertet haben.