Fachnewsletter
Konsequenzen für Abschiebungshaft nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes
Seit dem 26. November 2011 ist das zweite EU-Richtlinienumsetzungsgesetz in Kraft. Auf eine ganze Reihe von umzusetzenden Bestimmungen ist zu achten, insbesondere wenn die Bundesländer im Abschiebungshaftverfahren das Gebot der getrennten Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebungsgefangenen beachten und ggf. spezielle Hafteinrichtungen schaffen müssen. Den Nichtregierungsorganisationen sind Besuchsrechte einzuräumen. Auch bei der Ausgestaltung des Abschiebungsverfahrens wird es Veränderungen geben müssen. Abschiebehaft ist grundsätzlich unzulässig, wenn ein milderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht und soll nur für die kurzmöglichste Dauer verhängt werden. Minderjährige und ihre Familien sollen nur in besonderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des Kindeswohls inhaftiert werden. Dürftig – denn die Inhaftierung Minderjähriger zur Durchsetzung von Abschiebungen ist wohl mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Das Richtlinienumsetzungsgesetz setzt eine ganze Reihe von Aspekten nur unzureichend um. So soll es eines Antrags bedürfen, damit die nach der Richtlinie geforderte auf den Einzelfall bezogene Befristung des Wiedereinreiseverbots nach Abschiebung oder Ausweisung erfolgt. Der Zugang von Nichtregierungsorganisationen zu Abschiebungshafteinrichtungen ist abweichend von den Vorgaben der EU-Richtlinie lediglich als Soll-Regelung ausgestaltet. Man versucht sich Restriktionsmöglichkeiten offenzuhalten, indem das Besuchsrecht daran gebunden wird, dass Abschiebungshäftlinge einen Kontaktwunsch geäußert haben. Zu den lange überfälligen Effekten des Gesetzes gehört es, dass Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen von der aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflicht ausgenommen werden. Damit soll Kindern mit irregulärem Aufenthalt der Besuch solcher Einrichtungen ermöglicht werden. Jugendliche mit einem Bleiberecht nach § 25a Aufenthaltsgesetz erhalten künftig Zugang zum BAFÖG-System.