01.12.2011

Newsletter Dec 2011

Seit dem 26. Novem­ber 2011 ist das zwei­te EU-Richt­li­ni­en­um­set­zungs­ge­setz in Kraft. Auf eine gan­ze Rei­he von umzu­set­zen­den Bestim­mun­gen ist zu ach­ten, ins­be­son­de­re wenn die Bun­des­län­der im Abschie­bungs­haft­ver­fah­ren das Gebot der getrenn­ten Unter­brin­gung von Straf­ge­fan­ge­nen und Abschie­bungs­ge­fan­ge­nen beach­ten und ggf. spe­zi­el­le Haft­ein­rich­tun­gen schaf­fen müs­sen. Den Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen sind Besuchs­rech­te ein­zu­räu­men. Auch bei der Aus­ge­stal­tung des Abschie­bungs­ver­fah­rens wird es Ver­än­de­run­gen geben müs­sen. Abschie­be­haft ist grund­sätz­lich unzu­läs­sig, wenn ein mil­de­res geeig­ne­tes Mit­tel zur Ver­fü­gung steht und soll nur für die kurz­mög­lichs­te Dau­er ver­hängt wer­den. Min­der­jäh­ri­ge und ihre Fami­li­en sol­len nur in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len unter Berück­sich­ti­gung des Kin­des­wohls inhaf­tiert wer­den. Dürf­tig – denn die Inhaf­tie­rung Min­der­jäh­ri­ger zur Durch­set­zung von Abschie­bun­gen ist wohl mit dem Kin­des­wohl nicht ver­ein­bar. Das Richt­li­ni­en­um­set­zungs­ge­setz setzt eine gan­ze Rei­he von Aspek­ten nur unzu­rei­chend um. So soll es eines Antrags bedür­fen, damit die nach der Richt­li­nie gefor­der­te auf den Ein­zel­fall bezo­ge­ne Befris­tung des Wie­der­ein­rei­se­ver­bots nach Abschie­bung oder Aus­wei­sung erfolgt. Der Zugang von Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen zu Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen ist abwei­chend von den Vor­ga­ben der EU-Richt­li­nie ledig­lich als Soll-Rege­lung aus­ge­stal­tet. Man ver­sucht sich Restrik­ti­ons­mög­lich­kei­ten offen­zu­hal­ten, indem das Besuchs­recht dar­an gebun­den wird, dass Abschie­bungs­häft­lin­ge einen Kon­takt­wunsch geäu­ßert haben. Zu den lan­ge über­fäl­li­gen Effek­ten des Geset­zes gehört es, dass Schu­len, Bil­dungs- und Erzie­hungs­ein­rich­tun­gen von der auf­ent­halts­recht­li­chen Über­mitt­lungs­pflicht aus­ge­nom­men wer­den. Damit soll Kin­dern mit irre­gu­lä­rem Auf­ent­halt der Besuch sol­cher Ein­rich­tun­gen ermög­licht wer­den. Jugend­li­che mit einem Blei­be­recht nach § 25a Auf­ent­halts­ge­setz erhal­ten künf­tig Zugang zum BAFÖG-System.