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Kein Flüchtlingsschutz für die, die in einem anderen Staat anerkannt sind
Ein Ausländer, der in einem Staat bereits als Flüchtling anerkannt worden ist, kann in Deutschland nicht erneut Flüchtlingsschutz oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten beanspruchen. Ein erneuter Asylantrag ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17. Juni 2014 entschieden und in einer Pressemitteilung die wesentlichen Argumente veröffentlicht.