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Kaum Sühne für den Tod von Oury Jalloh
10 Jahre nach dem Tod von Oury Jalloh sei noch einmal auf die rechtsstaatlich mehr als bedenkliche Ablehnung der Revision durch den Bundesgerichtshof verwiesen, die in den Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht (ANA-ZAR) Heft 2/2015 auf Seite 24 kommentiert wird: „Kaum Sühne für den Tod von Oury Jalloh: BGH sendet mit aberwitziger Begründung falsche Signale in die Reviere der Republik“. Zur Erinnerung: Nach einem ersten Freispruch zweier Polizeibeamter aus Mangel an Beweisen hatte der BGH diese Entscheidung aufgehoben und einen Beamten 2012 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit der Revision wollte die Nebenklage zumindest eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge erreichen. Aus gutem Grund: Oury Jalloh wäre wohl nicht in der Zelle gelandet, hätte der Polizeibeamte ihn unverzüglich einem Richter vorgeführt, wie das Gesetz es vorsieht. Stattdessen blieb er in der Zelle eingesperrt, die für ihn zur Todeszelle wurde. Das hatte das Landgericht Magdeburg für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gehalten, denn der Beamte hatte behauptet, die Vorschrift der StPO zur unverzüglichen Vorführung nicht gekannt zu haben. Dennoch wurde die Revision zurückgewiesen. Die Kausalität des Unterlassens der eigentlich gebotenen Vorführung vor dem zuständigen Richter entfalle jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der zuständige Richter im Falle einer unverzüglichen Vorführung und rechtmäßigen Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte. Der Kommentar des ANA-ZAR Autors: „Freiheitsberauber im öffentlichen Dienst können also relativ sicher sein, für die Missachtung der Prozessgrundrechte von Festgenommenen nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.“