10 Jah­re nach dem Tod von Oury Jal­loh sei noch ein­mal auf die rechts­staat­lich mehr als bedenk­li­che Ableh­nung der Revi­si­on durch den Bun­des­ge­richts­hof ver­wie­sen, die in den Anwalts­nach­rich­ten Aus­län­der- und Asyl­recht (ANA-ZAR) Heft 2/2015 auf Sei­te 24 kom­men­tiert wird: „Kaum Süh­ne für den Tod von Oury Jal­loh: BGH sen­det mit aber­wit­zi­ger Begrün­dung fal­sche Signa­le in die Revie­re der Repu­blik“. Zur Erin­ne­rung: Nach einem ers­ten Frei­spruch zwei­er Poli­zei­be­am­ter aus Man­gel an Bewei­sen hat­te der BGH die­se Ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und einen Beam­ten 2012 wegen fahr­läs­si­ger Tötung zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt. Mit der Revi­si­on woll­te die Neben­kla­ge zumin­dest eine Ver­ur­tei­lung wegen Frei­heits­be­rau­bung mit Todes­fol­ge errei­chen. Aus gutem Grund: Oury Jal­loh wäre wohl nicht in der Zel­le gelan­det, hät­te der Poli­zei­be­am­te ihn unver­züg­lich einem Rich­ter vor­ge­führt, wie das Gesetz es vor­sieht. Statt­des­sen blieb er in der Zel­le ein­ge­sperrt, die für ihn zur Todes­zel­le wur­de. Das hat­te das Land­ge­richt Mag­de­burg für einen unver­meid­ba­ren Ver­bots­irr­tum gehal­ten, denn der Beam­te hat­te behaup­tet, die Vor­schrift der StPO zur unver­züg­li­chen Vor­füh­rung nicht gekannt zu haben. Den­noch wur­de die Revi­si­on zurück­ge­wie­sen. Die Kau­sa­li­tät des Unter­las­sens der eigent­lich gebo­te­nen Vor­füh­rung vor dem zustän­di­gen Rich­ter ent­fal­le jeden­falls dann, wenn mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit davon aus­zu­ge­hen sei, dass der zustän­di­ge Rich­ter im Fal­le einer unver­züg­li­chen Vor­füh­rung und recht­mä­ßi­gen Ent­schei­dung die Fort­dau­er der Frei­heits­ent­zie­hung ange­ord­net hät­te. Der Kom­men­tar des ANA-ZAR Autors: „Frei­heits­be­rau­ber im öffent­li­chen Dienst kön­nen also rela­tiv sicher sein, für die Miss­ach­tung der Pro­zess­grund­rech­te von Fest­ge­nom­me­nen nicht zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen zu werden.“

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