01.03.2014

Newsletter Mar 2014

Der Innen­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments stimm­te am 20. Febru­ar 2014 der See­au­ßen­gren­zen­ver­ord­nung zu, die regeln soll, wie Fron­tex mit Flücht­lings­boo­ten ver­fährt. Der Ent­wurf sieht umfang­rei­che Befug­nis­se für die EU-Grenz­schutz­agen­tur Fron­tex vor. Wird ein Flücht­lings­boot inner­halb der 12-Mei­len-Zone auf­ge­grif­fen, darf es ange­hal­ten, an der Wei­ter­fahrt gehin­dert und durch­sucht wer­den. Eben­so darf es auch zwangs­wei­se Rich­tung Dritt­staat zurück­trans­por­tiert wer­den. Aber auch auf Hoher See – also außer­halb der 12-Mei­len-Zone – sol­len die Befug­nis­se von Fron­tex sehr weit­ge­hend sein. Zwar konn­te in den Ver­hand­lun­gen durch­ge­setzt wer­den, dass die Befug­nis­se kei­ne Zurück­drän­gung umfas­sen, wenn sich das Boot auf Hoher See befin­det. Dann soll nur ein „Gelei­ten“ Rich­tung Dritt­staat mög­lich sein. Es  drän­gen sich jedoch Fra­gen auf: Wie kann kon­trol­liert wer­den, ob sich ein Flücht­lings­boot auf Hoher See „gelei­ten“ lässt oder ob es gegen den Wil­len der Betrof­fe­nen zwangs­wei­se abge­drängt wird? Wie kann sicher­ge­stellt wer­den, dass sich auf dem Flücht­lings­boot kei­ne Schutz­su­chen­den befin­den, denen im Dritt­staat, in den das Boot „geführt“ wird, schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen? Kann über­haupt sicher­ge­stellt wer­den, dass auf See eine fai­re und rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en ent­spre­chen­de Prü­fung von Asyl­ge­su­chen statt­fin­det? Der Ver­ord­nungs­ent­wurf unter­mi­niert damit die Gel­tung des wich­tigs­ten Grund­sat­zes der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on, des soge­nann­ten „Nicht-Zurück­wei­sungs-Gebots“, da die­ses ange­sichts der geplan­ten Befug­nis­se von Fron­tex nur schwer prak­tisch durch­setz­bar sein wird. Genau­so unrea­lis­tisch wird die Durch­set­zung der im Ver­ord­nungs­text genann­ten „Garan­tien“ sein: Rechts­bei­stän­de, Über­set­zer und medi­zi­ni­sches Per­so­nal sol­len der Ver­ord­nung zufol­ge nur dann eine Fron­tex-Ope­ra­ti­on beglei­ten, wenn dies als „not­wen­dig“ erach­tet wird. Immer­hin konn­te in letz­ter Minu­te bei der Aus­hand­lung der Ver­ord­nung noch erreicht wer­den, dass sie aus­drück­lich regelt, wann ein See­not­ret­tungs­fall vor­liegt und wie dar­auf zu reagie­ren ist. Nun steht nur noch die for­ma­le Annah­me im gesam­ten Par­la­ment an – ver­mut­lich im April.