01.10.2014

Newsletter Oct 2014

Eine neue Stu­die des Jesui­ti­schen Flücht­lings­diens­tes Euro­pa zeigt, dass die Bewe­gungs­frei­heit von Asyl­su­chen­den wäh­rend des gesam­ten Asyl­ver­fah­rens in der Schweiz mas­siv ein­ge­schränkt ist. Dies ist von dem Moment an der Fall, in dem ein Schutz­ge­such gestellt wird: Der Bericht stellt fest, dass die Bewe­gungs­frei­heit von Asyl­su­chen­den an allen Orten ein­ge­schränkt ist, sei es auf dem Flug­ha­fen­ge­län­de, in Emp­fangs- oder Ver­fah­rens­zen­tren oder in „Spe­zi­al­zen­tren“, die für soge­nann­te „reni­ten­te Asyl­be­wer­ber“ ein­ge­rich­tet wur­den. Der Jesuite Refu­gee Ser­vice (JRS) Euro­pa betont, „Haft wird will­kür­lich ange­ord­net und ange­wen­det durch die Ver­wal­tungs­be­hör­den ohne vor­he­ri­ge Prü­fung der Jus­tiz­be­hör­de. Auch die Mög­lich­keit der Anwen­dung alter­na­ti­ver Maß­nah­men wird kaum in Erwä­gung gezo­gen.“ Dar­über hin­aus fehl­ten bei der Inhaf­tie­rung von Asyl­su­chen­den und Migran­tIn­nen wesent­li­che recht­li­che Garan­tien, die im Straf­recht vor­ge­se­hen sind, so der JRS.

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on (BFM), das für die Prü­fung von Asyl­ge­su­chen zustän­dig ist, kann eine Haft von 2 Tagen bis 12 Mona­ten für Antrag­stel­le­rIn­nen anord­nen, je nach Ort der Antrag­stel­lung und/oder durch die Behör­den zuge­wie­se­nen Auf­ent­halts­ort. Die durch­schnitt­li­che Haft­dau­er betrug zwi­schen 2008 und 2012 für vor­be­rei­ten­de Abschie­be­haft 31 Tage und für Durch­set­zungs­haft 155 Tage.  Dem Bericht zufol­ge wur­den 7.136 Haft­an­ord­nun­gen wäh­rend des Asyl- oder Abschie­be­ver­fah­rens zwi­schen 2008 und 2010 erlas­sen. Es war dem JRS nicht mög­lich, eine Lis­te der bestehen­den Struk­tu­ren, die für die Abschie­bungs­haft von Asyl­su­chen­den genutzt wer­den, von den Behör­den zu erhal­ten. Die Orga­ni­sa­ti­on geht jedoch auf­grund eige­ner Recher­chen davon aus, dass von 28 Zen­tren, die für die Inhaf­tie­rung von Asyl­su­chen­den genutzt wer­den, nur 7 allein für die Haft von Migran­tIn­nen und Asyl­su­chen­den genutzt wer­den. Zwei Haft­zen­tren befin­den sich in Flug­hä­fen und bei 19 Ein­rich­tun­gen han­delt es sich um Gefäng­nis­se, in denen kei­ne kla­re Tren­nung zur Haft von Straf­ge­fan­ge­nen besteht.

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