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Inhaftierung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit für Asylsuchende
Eine neue Studie des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes Europa zeigt, dass die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens in der Schweiz massiv eingeschränkt ist. Dies ist von dem Moment an der Fall, in dem ein Schutzgesuch gestellt wird: Der Bericht stellt fest, dass die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden an allen Orten eingeschränkt ist, sei es auf dem Flughafengelände, in Empfangs- oder Verfahrenszentren oder in „Spezialzentren“, die für sogenannte „renitente Asylbewerber“ eingerichtet wurden. Der Jesuite Refugee Service (JRS) Europa betont, „Haft wird willkürlich angeordnet und angewendet durch die Verwaltungsbehörden ohne vorherige Prüfung der Justizbehörde. Auch die Möglichkeit der Anwendung alternativer Maßnahmen wird kaum in Erwägung gezogen.“ Darüber hinaus fehlten bei der Inhaftierung von Asylsuchenden und MigrantInnen wesentliche rechtliche Garantien, die im Strafrecht vorgesehen sind, so der JRS.
Das Bundesamt für Migration (BFM), das für die Prüfung von Asylgesuchen zuständig ist, kann eine Haft von 2 Tagen bis 12 Monaten für AntragstellerInnen anordnen, je nach Ort der Antragstellung und/oder durch die Behörden zugewiesenen Aufenthaltsort. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwischen 2008 und 2012 für vorbereitende Abschiebehaft 31 Tage und für Durchsetzungshaft 155 Tage. Dem Bericht zufolge wurden 7.136 Haftanordnungen während des Asyl- oder Abschiebeverfahrens zwischen 2008 und 2010 erlassen. Es war dem JRS nicht möglich, eine Liste der bestehenden Strukturen, die für die Abschiebungshaft von Asylsuchenden genutzt werden, von den Behörden zu erhalten. Die Organisation geht jedoch aufgrund eigener Recherchen davon aus, dass von 28 Zentren, die für die Inhaftierung von Asylsuchenden genutzt werden, nur 7 allein für die Haft von MigrantInnen und Asylsuchenden genutzt werden. Zwei Haftzentren befinden sich in Flughäfen und bei 19 Einrichtungen handelt es sich um Gefängnisse, in denen keine klare Trennung zur Haft von Strafgefangenen besteht.