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Haftung aus Verpflichtungserklärung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 (BVerwG 1 C 4.13) entschieden, dass die Pflicht zur Erstattung von Sozialleistungen, die ein Dritter gegenüber der Ausländerbehörde zugunsten eines Ausländers übernommen hat – durch eine sog. Verpflichtungserklärung – nicht rückwirkend mit dessen Flüchtlingsanerkennung entfällt. Die Haftung aus einer solchen Verpflichtungserklärung ende erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Zwar werde zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens im Rückblick als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten mit der Einbürgerung angerechnet.
Diese Regelung zur Erleichterung der Integration anerkannter Flüchtlinge führe aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung des Aufenthaltstitels und wirke sich auch nicht zugunsten dessen aus, der für diese Person eine Verpflichtungserklärung übernommen habe.