01.03.2014

Newsletter Mar 2014

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 13. Febru­ar 2014 (BVerwG 1 C 4.13) ent­schie­den, dass die Pflicht zur Erstat­tung von Sozi­al­leis­tun­gen, die ein Drit­ter gegen­über der Aus­län­der­be­hör­de zuguns­ten eines Aus­län­ders über­nom­men hat – durch eine sog. Ver­pflich­tungs­er­klä­rung – nicht rück­wir­kend mit des­sen Flücht­lings­an­er­ken­nung ent­fällt. Die Haf­tung aus einer sol­chen Ver­pflich­tungs­er­klä­rung ende erst mit der Aus­rei­se des Aus­län­ders oder der Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zu einem ande­ren Auf­ent­halts­zweck. Zwar wer­de zuguns­ten eines aner­kann­ten Flücht­lings der Zeit­raum sei­nes Asyl­ver­fah­rens im Rück­blick als Zeit eines berech­tig­ten Auf­ent­halts für den Erwerb von Rech­ten mit der Ein­bür­ge­rung angerechnet.

Die­se Rege­lung zur Erleich­te­rung der Inte­gra­ti­on aner­kann­ter Flücht­lin­ge füh­re aber nicht zu einer rück­wir­ken­den Ertei­lung des Auf­ent­halts­ti­tels und wir­ke sich auch nicht zuguns­ten des­sen aus, der für die­se Per­son eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung über­nom­men habe.