Das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te hat sich mit einer Pres­se­mit­tei­lung vom 4. März 2015 anläss­lich des inter­na­tio­na­len Frau­en­ta­ges am 8. März geäu­ßert und for­dert „Zugang zu Gewalt­schutz auch für Frau­en in Flücht­lings­un­ter­künf­ten“. Flücht­lings­frau­en in Deutsch­land müs­sen Zugang zu wirk­sa­mem Schutz vor sexu­el­ler Beläs­ti­gung und geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt haben, in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen und Gemein­schafts­un­ter­künf­ten. Dies sei eine men­schen­recht­li­che Ver­pflich­tung, die sich aus der UN-Frau­en­rechts­kon­ven­ti­on CEDAW erge­be. Frau­en sei­en durch die Resi­denz­pflicht sowie Wohn­sitz­auf­la­gen in ihrer Frei­zü­gig­keit und der Mög­lich­keit, der Gewalt aus­zu­wei­chen, ein­ge­schränkt. Das Gewalt­schutz­ge­setz sei zum Teil nur auf län­ger­fris­tig ange­leg­te Wohn­ver­hält­nis­se aus­ge­rich­tet und daher nur ein­ge­schränkt anwend­bar auf die Situa­ti­on der Flüchtlingsfrauen.

Alle Beiträge von Fachpolitischer Newsletter N° 214 ansehen