Wei­ter­hin wird über die Ein­füh­rung einer bun­des­ein­heit­li­chen Gesund­heits­kar­te dis­ku­tiert, die es Flücht­lin­gen in Bre­men und Ham­burg bereits ermög­licht ohne Geneh­mi­gung der Sozi­al­be­hör­den zu Ärzt/innen zu gehen. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um prüft eine mög­li­che Umset­zung, wie eine Anfra­ge der Links­par­tei im Bun­des­tag zeigt (18/4758). Bis­lang stößt das Vor­ha­ben aber ins­be­son­de­re sei­tens der Kom­mu­nen auf Beden­ken. Sie fürch­ten finan­zi­ell in die Pflicht genom­men zu wer­den, da für die Durch­füh­rung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes die Gemein­den nach den Län­der­be­schlüs­sen zustän­dig sind. Die Gesund­heits­kar­te führt jedoch nicht dazu, dass Asylbewerber/innen über die medi­zi­ni­sche Not­ver­sor­gung hin­aus Ansprü­che gel­tend machen kön­nen. Die Abschaf­fung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes ist des­halb geboten.

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