Als ers­tes Flä­chen­land hat Nord­rhein-West­fa­len die Gesund­heits­kar­te ein­ge­führt. Jedoch muss in jeder Kom­mu­ne geson­dert eine Rah­men­ver­ein­ba­rung mit der Kran­ken­ver­si­che­rung geschlos­sen wer­den. Durch die Gesund­heits­kar­te gibt es für die Anspruchs­be­rech­tig­ten kei­ne Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen, wie sie bspw. § 1a Asyl­bLG vorsieht.

Vom Leis­tungs­um­fang aus­ge­schlos­sen sind wei­ter­hin das Kran­ken- und Mut­ter­schafts­geld und die Dol­met­scher­kos­ten, die wei­ter­hin über das Sozi­al­amt im Rah­men von § 6 Asyl­bLG bean­tragt wer­den müssen.

Auf der Home­page der flücht­lings­po­li­ti­schen Spre­che­rin der Grü­nen Land­tags­frak­ti­on, Moni­ka Düker, fin­den sich Mus­ter­an­trä­ge und Über­sich­ten zum Leistungsumfang.

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