01.10.2013

Newsletter Oct 2013

Das Gesetz zur Umset­zung der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie ist am 5. Sep­tem­ber 2013 im BGBL Teil 1 ver­öf­fent­licht wor­den. Es tritt am 1. Dezem­ber 2013 in Kraft. Die neue Fas­sung des § 34a AsylVfG sowie die Redu­zie­rung der Dau­er des Erwerbs­tä­tig­keits­ver­bots nach § 61 Abs. 2 S. 1 AsylVfG von einem Jahr auf neun Mona­te sind aller­dings bereits am 6. Sep­tem­ber 2013 in Kraft getre­ten. Die neue Fas­sung von § 34a Abs. 1 S. 2 AsylVfG lau­tet: „Dies gilt auch, wenn der Aus­län­der den Asyl­an­trag in einem ande­ren auf Grund von Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder eines völ­ker­recht­li­chen Ver­tra­ges für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­di­gen Staat gestellt oder vor der Ent­schei­dung des Bun­des­am­tes zurück­ge­nom­men hat.“ Wich­ti­ger ist aber der neue Wort­laut des § 34 Abs. 2 AsylVfG: „Anträ­ge nach § 80 Absatz 5 der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung gegen die Abschie­bungs­an­ord­nung sind inner­halb einer Woche nach Bekannt­ga­be zu stel­len. Die Abschie­bung ist bei recht­zei­ti­ger Antrag­stel­lung vor der gericht­li­chen Ent­schei­dung nicht zuläs­sig.“ http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/old/front.php?newsID=5535&artID=31&Neuigkeiten=1