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Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft
Das Gesetz zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ist am 5. September 2013 im BGBL Teil 1 veröffentlicht worden. Es tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. Die neue Fassung des § 34a AsylVfG sowie die Reduzierung der Dauer des Erwerbstätigkeitsverbots nach § 61 Abs. 2 S. 1 AsylVfG von einem Jahr auf neun Monate sind allerdings bereits am 6. September 2013 in Kraft getreten. Die neue Fassung von § 34a Abs. 1 S. 2 AsylVfG lautet: „Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat.“ Wichtiger ist aber der neue Wortlaut des § 34 Abs. 2 AsylVfG: „Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.“ http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/old/front.php?newsID=5535&artID=31&Neuigkeiten=1