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Gericht in Trier verhindert Abschiebung eines Somaliers nach Ungarn
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, das Asylverfahren eines Somaliers, dem nach der Dublin-II-Verordnung die Überstellung nach Ungarn drohte, in Deutschland durchzuführen. Das Gericht war der Überzeugung, dass dem Betroffenen im Falle seiner Überstellung eine längerfristige Inhaftierung in Ungarn gedroht hätte. Diese hätte für ihn jedenfalls deshalb eine unmenschliche Behandlung dargestellt, weil der Somali zur Überzeugung des Gerichts an erheblichen gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen leide, die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht deutlich erkennbar gewesen seien. Bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Kläger im Falle der Überstellung eine unmenschliche Behandlung erfahre, so habe er einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Bezüglich der Situation in Ungarn bezieht sich das Gericht u.a. auf Informationen des UNHCR und den PRO ASYL Bericht „Flüchtlinge in Ungarn: Zwischen Obdachlosigkeit und Haft“.