01.01.2014

Newsletter Jan 2014

Wie die Initia­ti­ve im Geden­ken an Oury Jal­loh e.V. in einer Pres­se­er­klä­rung vom 3. Janu­ar 2014 mit­teilt, hat der Gene­ral­bun­des­an­walt die rechts­feh­ler­haf­te Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts Mag­de­burg bean­stan­det und sich für die Auf­he­bung des Urteils im Ver­fah­ren gegen den ange­klag­ten Dienst­grup­pen­lei­ter der Poli­zei aus­ge­spro­chen. Oury Jal­lohs Tod in einer Des­sau­er Poli­zei­zel­le, an Hän­den und Füßen gefes­selt und ver­brannt, war mehr­fach Gegen­stand straf­ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zung. Am 13. Dezem­ber 2012 hat­te die 1. Gro­ße Straf­kam­mer des Land­ge­richts Mag­de­burg den Dienst­grup­pen­lei­ter wegen fahr­läs­si­ger Tötung schul­dig gespro­chen und ihn zu einer Geld­stra­fe von 10.800 Euro ver­ur­teilt. Er habe es unter­las­sen, eine rich­ter­li­che Ent­schei­dung über die Legi­ti­ma­ti­on und Dau­er der Inge­wahrs­am­nah­me ein­zu­ho­len. Die Initia­ti­ve im Geden­ken an Oury Jal­loh e.V. stellt dar, dass die Neben­kla­ge­ver­tre­tung und die Des­sau­er Staats­an­walt­schaft in ihren Revi­si­ons­be­grün­dun­gen bereits dar­ge­legt hat­ten, dass hier nicht von einer Fahr­läs­sig­keit des Dienst­grup­pen­lei­ters aus­zu­ge­hen sei. Es han­de­le sich viel­mehr zumin­dest um Frei­heits­be­rau­bung mit Todes­fol­ge. Am 12. Dezem­ber 2013 schloss sich der Gene­ral­bun­des­an­walt die­ser Rechts­auf­fas­sung an. Es sei zu erwar­ten, so die Initia­ti­ve, dass der Bun­des­ge­richts­hof das Urteil des Mag­de­bur­ger Land­ge­richts auf­he­ben und es damit zu einer erneu­ten Revi­si­ons­ver­hand­lung vor einem ande­ren Land­ge­richt kom­men wer­de. Kri­ti­siert wird, dass auch der Gene­ral­bun­des­an­walt die bis­her im Ver­fah­ren zugrun­de­ge­leg­te Selbst­ent­zün­dungs­hy­po­the­se nicht hin­ter­fra­ge. Auf der Grund­la­ge eines Brand­gut­ach­tens hat­te die Initia­ti­ve im Novem­ber 2013 Anzei­ge wegen Mor­des oder Tot­schlags gegen Unbe­kannt gestellt.