Wer auf­grund sei­ner homo­se­xu­el­len Ori­en­tie­rung ver­folgt wird und Asyl bean­tragt, dem wur­de bis­her eini­ges zuge­mu­tet, wenn von ihm ver­langt wur­de, sei­ne sexu­el­le Ori­en­tie­rung glaub­haft zu machen. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat mit einer Ent­schei­dung vom 2. Dezem­ber 2014 geklärt, wie weit Behör­den bei der Über­prü­fung gehen dürfen.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160244&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=475530

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