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EuGH-Urteil: Asylsuchende haben Recht auf menschenwürdige Unterbringung
Mit seinem Urteil vom 27. Februar 2014 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende so bemessen sein muss, dass ein menschenwürdiges Leben möglich ist. Geklagt hatte Familie Saciri mit drei minderjährigen Kindern. Die zuständige Föderalagentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) in Belgien hatte ihnen einen Aufnahmeplatz verweigert und sie an das Öffentliche Sozialhilfezentrum Diest (ÖSHZ) weiter verwiesen. Aber auch dort hatte Familie Saciri keine Unterkunft bekommen. Auf dem privaten Wohnungsmarkt konnte die Familie sich die hohen Mieten nicht leisten, sodass sie einen Antrag auf staatliche Unterstützung stellten. Diese wurde ihnen mit der Begründung verweigert, dass die von der Fedasil bereitgestellten Aufnahmestrukturen für sie zuständig seien. Hiergegen klagte die Familie. Die belgische Justiz verurteilte die Fedasil daraufhin, der Familie Saciri Aufnahme zu gewähren und knapp 3.000 Euro für die drei Monate zu zahlen, in denen sie nicht von der Fedasil untergebracht worden war. Hiergegen legte Fedasil bei der nächsthöheren Gerichtsinstanz Rechtsmittel ein. Diese rief den EuGH an, um eine europarechtliche Klärung herbeizuführen. Daraufhin entschied nun der EuGH: Wird die Versorgung von Asylsuchenden nicht durch Sachleistungen, sondern durch Geldmittel gewährleistet, müssen diese die Betroffenen insbesondere in die Lage versetzen, eine Unterkunft zu finden, wobei gegebenenfalls die Wahrung der Interessen besonders bedürftiger Personen zu berücksichtigen ist. Ein menschenwürdiges Leben, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Schutzsuchenden gesichert sind, muss gewährleistet sein. Eine Vollauslastung der Aufnahmeplätze rechtfertige nicht, dass von den Garantien der Richtlinie abgewichen werde.
Das EuGH-Urteil im Wortlaut : curia.europa.eu/juris/document/document.jsf