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EU-Parlament stimmt über Regelungen für Frontex an den Seeaußengrenzen ab
Das Europäische Parlament stimmte am 16. April 2014 der so genannten Seeaußengrenzenverordnung zu. Mit der Verordnung werden Zurückweisungen von Flüchtlingen auf eine scheinbar legale Grundlage gestellt. Der Entwurf sieht vor: Im Küstenmeer, der so genannten 12-Meilen-Zone, und in der Anschlusszone können Flüchtlingsboote abgefangen, an der Weiterfahrt gehindert und durchsucht werden. Außerdem kann das Boot angewiesen werden „den Kurs zu ändern“. Auch das „Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem Kurs befindet“ ist als Maßnahme vorgesehen. Wird ein Schiff auf Hoher See aufgegriffen, so gilt: Nach Aufgriff und Durchsuchung des Schiffs kann auch hier die Kursänderung angewiesen werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit des „Führen(s) des Schiffs zu einem Drittstaat“ und der „Überstellung der an Bord befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaats“. Zwar heißt es in Artikel 4 des Entwurfs, dass Personen nicht in Drittstaaten überstellt werden dürfen, in denen den Betroffenen Folter, unmenschliche Behandlung oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen. Äußerst vage sind jedoch die Bestimmungen dazu, wie die Sicherheit des Drittstaats überprüft werden soll. Der Entwurf enthält zwar in Artikel 4 wichtige grundrechtliche Bestimmungen, insbesondere den Grundsatz der Nichtzurückweisung. Auch die Klarstellung in Artikel 9, wann ein Seenotrettungsfall vorliegt und wie darauf reagiert werden soll, ist zu begrüßen. Allerdings ist dies bereits im internationalen Seerecht verbrieft und die Zuständigkeitsfragen bezüglich der Aufnahme von geretteten Flüchtlingen bleiben nach wie vor ungeklärt. Die menschenrechtlichen Verpflichtungen erscheinen insgesamt als legitimatorisches Beiwerk und Augenwischerei mit Blick auf die weitreichenden Befugnisse für Frontex-Beamte während gemeinsamer Operationen.