01.05.2014

Newsletter May 2014

Das Euro­päi­sche Par­la­ment stimm­te am 16. April 2014 der so genann­ten See­au­ßen­gren­zen­ver­ord­nung zu. Mit der Ver­ord­nung wer­den Zurück­wei­sun­gen von Flücht­lin­gen auf eine schein­bar lega­le Grund­la­ge gestellt. Der Ent­wurf sieht vor: Im Küs­ten­meer, der so genann­ten 12-Mei­len-Zone, und in der Anschluss­zo­ne kön­nen Flücht­lings­boo­te abge­fan­gen, an der Wei­ter­fahrt gehin­dert und durch­sucht wer­den. Außer­dem kann das Boot ange­wie­sen wer­den „den Kurs zu ändern“. Auch das „Eskor­tie­ren oder Gelei­ten des Schiffs, bis es sich auf die­sem Kurs befin­det“ ist als Maß­nah­me vor­ge­se­hen. Wird ein Schiff auf Hoher See auf­ge­grif­fen, so gilt: Nach Auf­griff und Durch­su­chung des Schiffs kann auch hier die Kurs­än­de­rung ange­wie­sen wer­den. Des Wei­te­ren besteht die Mög­lich­keit des „Führen(s) des Schiffs zu einem Dritt­staat“ und der „Über­stel­lung der an Bord befind­li­chen Per­so­nen an die Behör­den eines Dritt­staats“. Zwar heißt es in Arti­kel 4 des Ent­wurfs, dass Per­so­nen nicht in Dritt­staa­ten über­stellt wer­den dür­fen, in denen den Betrof­fe­nen Fol­ter, unmensch­li­che Behand­lung oder ande­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen. Äußerst vage sind jedoch die Bestim­mun­gen dazu, wie die Sicher­heit des Dritt­staats über­prüft wer­den soll. Der Ent­wurf ent­hält zwar in Arti­kel 4 wich­ti­ge grund­recht­li­che Bestim­mun­gen, ins­be­son­de­re den Grund­satz der Nicht­zu­rück­wei­sung. Auch die Klar­stel­lung in Arti­kel 9, wann ein See­not­ret­tungs­fall vor­liegt und wie dar­auf reagiert wer­den soll, ist zu begrü­ßen. Aller­dings ist dies bereits im inter­na­tio­na­len See­recht ver­brieft und die Zustän­dig­keits­fra­gen bezüg­lich der Auf­nah­me von geret­te­ten Flücht­lin­gen blei­ben nach wie vor unge­klärt. Die men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen erschei­nen ins­ge­samt als legi­ti­ma­to­ri­sches Bei­werk und Augen­wi­sche­rei mit Blick auf die weit­rei­chen­den Befug­nis­se für Fron­tex-Beam­te wäh­rend gemein­sa­mer Operationen.