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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme in Warteliste eines Transplantationszentrum
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung des OLGs zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer war in einem Transplantationszentrum nicht auf die Warteliste für die Vermittlung eines Organs zur Herztransplantation gesetzt worden. Die Ablehnung wurde mit gravierenden Verständigungsproblemen begründet. Damit sei die Mitwirkung bei der Vor- und Nachbehandlung nicht gesichert. Die Betroffene beantragte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage – ohne Erfolg. In einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2013 zum Beschluss vom 28. Januar 2013 (Az.:1 BvR 274/12) werden die Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt. Wichtig unter anderem: eine Beweisaufnahme sei ernsthaft in Betracht gekommen. Zudem dürften schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.