01.04.2013

Newsletter Apr 2013

Die 2. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die Ver­sa­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe statt­ge­ge­ben und die Sache zur erneu­ten Ent­schei­dung des OLGs zurück­ver­wie­sen. Der Beschwer­de­füh­rer war in einem Trans­plan­ta­ti­ons­zen­trum nicht auf die War­te­lis­te für die Ver­mitt­lung eines Organs zur Herz­trans­plan­ta­ti­on gesetzt wor­den. Die Ableh­nung wur­de mit gra­vie­ren­den Ver­stän­di­gungs­pro­ble­men begrün­det. Damit sei die Mit­wir­kung bei der Vor- und Nach­be­hand­lung nicht gesi­chert. Die Betrof­fe­ne bean­trag­te Pro­zess­kos­ten­hil­fe für eine Schmer­zens­geld­kla­ge – ohne Erfolg. In einer Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes vom 26. Febru­ar 2013 zum Beschluss vom 28. Janu­ar 2013 (Az.:1 BvR 274/12) wer­den die Ent­schei­dungs­grün­de aus­führ­lich dar­ge­stellt. Wich­tig unter ande­rem: eine Beweis­auf­nah­me sei ernst­haft in Betracht gekom­men. Zudem dürf­ten schwie­ri­ge, bis­lang unge­klär­te Rechts- und Tat­fra­gen  nicht im Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ver­fah­ren ent­schie­den werden.