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EGMR kritisiert in Entscheidung französisches Asylschnellverfahren
Kammerentscheidung vom 2. Februar 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache I. M. gegen Frankreich entschieden, dass die Prüfung eines Asylerstantrags in einem Asylschnellverfahren eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention beinhalten kann. Im Hintergrund des Falles stand die Behandlung eines sudanesischen Staatsangehörigen im französischen Asylschnellverfahren, das nach der Statistik der dortigen Asylentscheidungsbehörde auf 24 Prozent aller Fälle angewandt wird. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Schnellverfahrens, seiner kurzen Verfahrensfristen und der Probleme bei der Vorlage von Beweismitteln könne das Schnellverfahren dazu führen, dass der Vortrag Schutzsuchender nicht mit der größtmöglichen Sorgfalt geprüft werde und damit der Zugang zu effektivem Rechtsschutz verweigert werde. Das Gericht bezieht sich explizit auch auf das Problem der Antragstellung aus der Haft heraus. Im entschiedenen Fall hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die französische Regierung im Rahmen von Interimsmaßnahmen um einen Aufschub der Abschiebung gebeten. Damit konnte er Dokumente beschaffen, was schließlich zu seiner Anerkennung als Flüchtling führte. Der EGMR wies jetzt besonders darauf hin, dass der Klage des Antragsstellers gegen die ablehnende Asylentscheidung im Schnellverfahren – ohne das Tätigwerden des EGMR – keine aufschiebende Wirkung zukam und er vermutlich ohne Würdigung seines Asylbegehrens abgeschoben worden wäre.