In einem Urteil vom 4. Juni 2015 ent­schied der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) in einer Mehr­heits­ent­schei­dung, dass eine ira­ki­sche Fami­lie im Fal­le ihrer Abschie­bung in den Irak nicht der Gefahr unmensch­li­cher und ernied­ri­gen­der Behand­lung durch Al Qaeda-Ter­ro­ris­ten aus­ge­setzt sein wür­de. Zwei Rich­ter stimm­ten gegen das Urteil. Obwohl die all­ge­mei­ne Gewalt­si­tua­ti­on im Irak sich stark ver­schlech­tert habe seit Beginn der IS-Offen­si­ve im letz­ten Jahr, rei­che dies nicht aus, um von Abschie­bun­gen in den Irak abzu­se­hen. UNHCR hat­te bereits im Okto­ber 2014 nach­drück­lich gefor­dert, kei­ne Rück­schie­bun­gen vor­zu­neh­men, bis „spür­ba­re Ver­bes­se­run­gen der Sicher­heits- und Men­schen­rechts­si­tua­ti­on erfolgt sind“. Die­ser kla­ren Ein­schät­zung wider­sprach der EGMR in sei­nem Urteil: Obwohl die Fami­lie auf­grund ihrer Geschäf­te mit Ame­ri­ka­ne­rIn­nen Opfer meh­re­rer gewalt­vol­ler Über­grif­fe durch Al-Qaeda gewor­den war, sei­en die­se seit 2008 nicht mehr erfolgt, nach­dem die Fami­lie die Geschäf­te ein­ge­stellt hat­te, so das Gericht. Damit stimm­te die Mehr­zahl der Rich­ter mit den schwe­di­schen Behör­den über­ein: Der Fami­lie dro­he bei einer Abschie­bung kei­ne Gefahr. Soll­te dies doch der Fall sein, kön­ne sie Schutz bei den ira­ki­schen Behör­den bean­tra­gen. Die Abschie­bung kann jedoch  nicht voll­zo­gen wer­den, solan­ge die Frist einer Beschwer­de bei der Gro­ßen Kam­mer des EGMR läuft.

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