01.09.2013

Newsletter Sep 2013

In einer Ant­wort auf eine klei­ne Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Die Lin­ke (BT-Druck­sa­che 17/13724) äußert sich die Bun­des­re­gie­rung auch zum The­ma Kir­chen­asyl für Dub­lin-II-Flücht­lin­ge: „Anläss­lich ein­zel­ner Fäl­le, in denen die Antrag­stel­ler zur Ver­mei­dung einer Dub­lin-Über­stel­lung sich ins Kir­chen­asyl bege­ben hat­ten, wur­de [bei der Aus­län­der­ref­en­ten­be­spre­chung im Früh­jahr 2013] die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob in sol­chen Fäl­len die Über­stel­lungs­fris­ten gemäß der Dub­lin-Ver­ord­nung unver­än­dert blei­ben oder sich ver­län­gern, wie es bei Unter­tau­chen der Fall ist (Arti­kel 19 Absatz 4 und Arti­kel 20 Absatz 2 der Dub­lin-Ver­ord­nung). Das BAMF erklär­te, dass in Fäl­len, in denen das Kir­chen­asyl den zustän­di­gen Behör­den recht­zei­tig noch vor dem Zeit­punkt der geplan­ten Über­stel­lung mit­ge­teilt wird, kein Unter­tau­chen vor­liegt, so dass die Frist unver­än­dert bleibt.“