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Deutscher Anwaltverein: Stellungnahme zu Dublin-III-Verordnung
Der Ausschuss Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins hat eine Initiativstellungnahme zum nationalen Gesetzgebungsbedarf aufgrund der Einführung der Dublin-III-Verordnung vorgelegt. Obgleich die Dublin-III-Verordnung unmittelbare Anwendung finde, bestehe erheblicher Regelungsbedarf in Deutschland. Sich widersprechende und der Verordnung entgegenstehende nationale Regelungen müssten angepasst werden. Als einzige Reaktion auf die Dublin-III-Verordnung sei bisher die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gegen Dublinentscheidungen eröffnet worden. Bereits der erste Änderungswunsch des DAV-Ausschusses ist höchst aktuell. Es steht nach der Asylverfahrensrichtlinie 2013 nicht mehr in der Kompetenz des Bundesamtes, wann es einen Asylantrag entgegennimmt, sondern es ist zur Registrierung eines Asylantrages spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung verpflichtet. Dies hat erhebliche Folgen für andere Fristberechnungen. Neben vielen anderen Änderungsvorschlägen soll dem Paragraphen 25 Asylverfahrensgesetz ein Paragraph 24 a vorangestellt werden, mit dem ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Staates geregelt wird, das Artikel 5 Dublin-III-Verordnung vorsieht. Bisher findet sich, so der DAV-Ausschuss, hierzu eine uneinheitliche Praxis des Bundesamtes. In bislang geführten Teilanhörungen gehe es weitgehend um die Ermittlung von Reisewegen. Dies werde dem Zweck von Artikel 5 Dublin-III-VO nicht gerecht.