Der Aus­schuss Aus­län­der- und Asyl­recht des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine Initia­tiv­stel­lung­nah­me zum natio­na­len Gesetz­ge­bungs­be­darf auf­grund der Ein­füh­rung der Dub­lin-III-Ver­ord­nung vor­ge­legt. Obgleich die Dub­lin-III-Ver­ord­nung unmit­tel­ba­re Anwen­dung fin­de, bestehe erheb­li­cher Rege­lungs­be­darf in Deutsch­land. Sich wider­spre­chen­de und der Ver­ord­nung ent­ge­gen­ste­hen­de natio­na­le Rege­lun­gen müss­ten ange­passt wer­den. Als ein­zi­ge Reak­ti­on auf die Dub­lin-III-Ver­ord­nung sei bis­her die Mög­lich­keit des Eil­rechts­schut­zes gegen Dub­lin­ent­schei­dun­gen eröff­net wor­den. Bereits der ers­te Ände­rungs­wunsch des DAV-Aus­schus­ses ist höchst aktu­ell. Es steht nach der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie 2013 nicht mehr in der Kom­pe­tenz des Bun­des­am­tes, wann es einen Asyl­an­trag ent­ge­gen­nimmt, son­dern es ist zur Regis­trie­rung eines Asyl­an­tra­ges spä­tes­tens drei Arbeits­ta­ge nach Antrag­stel­lung ver­pflich­tet. Dies hat erheb­li­che Fol­gen für ande­re Frist­be­rech­nun­gen. Neben vie­len ande­ren Ände­rungs­vor­schlä­gen soll dem Para­gra­phen 25 Asyl­ver­fah­rens­ge­setz ein Para­graph 24 a vor­an­ge­stellt wer­den, mit dem ein per­sön­li­ches Gespräch zur Bestim­mung des zustän­di­gen Staa­tes gere­gelt wird, das Arti­kel 5 Dub­lin-III-Ver­ord­nung vor­sieht. Bis­her fin­det sich, so der DAV-Aus­schuss, hier­zu eine unein­heit­li­che Pra­xis des Bun­des­am­tes. In bis­lang geführ­ten Teil­an­hö­run­gen gehe es weit­ge­hend um die Ermitt­lung von Rei­se­we­gen. Dies wer­de dem Zweck von Arti­kel 5 Dub­lin-III-VO nicht gerecht.

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