01.10.2011

Newsletter Oct 2011

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat am 13. Sep­tem­ber 2011 ent­schie­den, dass bei der Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis aus huma­ni­tä­ren Grün­den die Dau­er eines vor­an­ge­gan­ge­nen Asyl­ver­fah­rens auch dann zu berück­sich­ti­gen ist, wenn der Auf­ent­halt zwi­schen dem Abschluss des Asyl­ver­fah­rens und der ers­ten Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis über einen län­ge­ren Zeit­raum nur gedul­det war. Der Fall des aus Äthio­pi­en stam­men­den Klä­gers, der im Alter von 16 Jah­ren allein nach Deutsch­land ein­ge­reist war, wur­de an den Hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof zur Neu­be­schei­dung zurück­ver­wie­sen, da der Klä­ger nun zwar die Anrech­nungs­re­ge­lung für die 7‑Jah­res-Frist erfüllt, aber das Vor­lie­gen wei­te­rer Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen zu prü­fen ist.