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Bundesverwaltungsgericht entschied über Niederlassungserlaubnis
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. September 2011 entschieden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum nur geduldet war. Der Fall des aus Äthiopien stammenden Klägers, der im Alter von 16 Jahren allein nach Deutschland eingereist war, wurde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Neubescheidung zurückverwiesen, da der Kläger nun zwar die Anrechnungsregelung für die 7‑Jahres-Frist erfüllt, aber das Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist.