Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat am 5. Mai 2015 ent­schie­den, dass Kin­der­geld von Per­so­nen mit einem Auf­ent­halts­sta­tus gemäß § 25 Abs. 5 Auf­enthG selbst dann bezo­gen wer­den kann, wenn sie nicht erwerbs­tä­tig sind. Damit sind auch jun­ge Erwach­se­ne leis­tungs­be­rech­tigt, die bei­spiels­wei­se wegen des Schul­be­suchs nicht arbei­ten können.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hält fest, dass die bis­he­ri­ge Rege­lung durch den Gesetz­ge­ber „über­se­hen“ wur­de und die beson­de­re Kon­stel­la­ti­on von jun­gen Erwach­se­nen, die noch kei­ne Arbeit auf­neh­men kön­nen, „ver­se­hent­lich nicht gere­gelt wur­de.“ Das Gericht beschreibt das Pro­blem damit sehr wohl­wol­lend. Tat­säch­lich hat der Gesetz­ge­ber bestän­dig dafür gesorgt, dass für Flücht­lin­ge recht­li­che Son­der­re­gime gel­ten. Gera­de des­halb ist der beschwer­li­che und lan­ge Weg über die Gerich­te teil­wei­se die ein­zi­ge Mög­lich­keit für eine Gleich­be­hand­lung für Flücht­lin­ge zu sorgen.

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