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Bundesregierung zur Versorgung von Geflüchteten gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie
Die Bundesregierung hat am 4.7.2016 eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksachen 18/8499, 18/9009) zum Thema „Verbesserungen der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Geflüchteten zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie“ beantwortet. Die Bundesregierung hält die aktuelle Versorgungssituation für angemessen und verweist insbesondere darauf, dass Asylsuchende nach 15-monatigem Aufenthalt in der Regel Leistungen auf Sozialhilfeniveau erhalten und gesetzlich Krankenversicherten weitgehend leistungsrechtlich gleichgestellt seien. Obwohl man die EU-Aufnahmerichtlinie, die für besonders schutzbedürftige Personen wie Kinder, Schwangere, psychisch Kranke und behinderte Personen, eine angemessene medizinische und psychotherapeutische Versorgung garantiert, nicht in nationales Recht umgesetzt hat, geht die Bundesregierung davon aus, dass insbesondere die §§ 4 Abs. 1 AsylbLG und 6 Abs. 1 AsylbLG Entsprechendes leisten. Die Versorgungslage sei vor dem Hintergrund der Aufnahme von Hunderttausenden von Menschen angespannt. Zunächst hätten die existentiellen Bedürfnisse gesichert werden müssen. Die Antwort der Bundesregierung listet u.a. auf, in welchen Regionen und Kommunen Rahmenverträge für die sogenannte Gesundheitskarte geschlossen worden sind. Bezüglich der besonderen Bedarfe traumatisierter, aus Krisenregionen geflüchteter Minderjähriger verweist die Bundesregierung auf verschiedene Programme des BMFSFJ, mit denen unter anderem die Einrichtung von kinderfreundlichen Räumen in Flüchtlingsunterkünften und bauliche Schutzmaßnahmen in Flüchtlingsunterkünften gefördert werden sollen. Über ein KfW-Programm für Investitionskredite sollen bauliche Schutzmaßnahmen in Flüchtlingsunterkünften zur ausschließlichen bzw. sicheren Unterbringung von Frauen und Kindern sowie sonstigen besonders schutzbedürftigen Personengruppen finanziert werden. Referiert wird der aus dem Mai stammende Prüfungsauftrag für Bund und Länder, inwieweit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sein könnte, um den Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften zu gewährleisten. Ansonsten ist die Antwort der Bundesregierung an vielen Stellen geprägt von Bund-Länder-Schnittstellen. Das beginnt schon in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Dort ist die Festlegung der Qualifikation des Personals, des Personalschlüssels und der finanziellen Mittel, auch was die Betreuung und Behandlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge betrifft, Aufgabe der Länder. Gefragt danach, welche Verfahren und Instrumente entwickelt worden seien, damit sichergestellt ist, dass traumatisierte und psychisch kranke Geflüchtete nach ihrer Ankunft frühzeitig identifiziert werden, antwortet die Bundesregierung umständlich, aber mit dem Tenor, dass es da nichts gibt, etwas Konkretes nicht vorgeschrieben sei und verspricht lediglich die Prüfung, ob noch bundesrechtlicher Regelungsbedarf bestehe. Die Bundesregierung meint die Untätigkeit damit begründen zu können, dass die EU-Aufnahmerichtlinie eine besonderes Screening-Verfahren oder Clearing-Verfahren nicht vorschreibe. Beim Problemthema der Finanzierung qualifizierter Sprachmittlung im Falle von Psychotherapien für traumatisierte und psychisch kranke Flüchtlinge landet man wieder bei der Problematik der Bund-Länder-Schnittstelle und bei der Auffassung der Bundesregierung, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sprachmittlung seien ausreichend.