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Bundesregierung zur Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern
Die Bundesregierung hat am 13.7.2016 eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zu „Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern“ beantwortet (BT-Drucksachen 18/8970, 18/9163). Eine vorläufige Geburtsbescheinigung des Standesamtes sollte eigentlich ausreichen, um Kinder- und Elterngeld beantragen zu können. Tatsächlich gibt es in vielen Städten damit Probleme. Die Bundesregierung mag lediglich zugestehen, dass es in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes gekommen sei, weil die Identität der Eltern nicht durch geeignete Dokumente nachgewiesen wurde, obwohl diese aufgrund eines zuverlässigen Urkundenwesens im Herkunftsland der Eltern hätten beschafft werden können – ein im Falle der speziellen Lage von Geflüchteten häufig umstrittenes Thema. Auch fehlenden Nachweisen, so die Bundesregierung, könne aber die Geburt des Kindes beurkundet und den Eltern ein beglaubigter Registerauszug ausgestellt werden, der für den Bezug öffentlicher Leistungen ausreiche. Mancherorts halten es Standesämter für möglich, dass syrische Staatsangehörige darauf verwiesen werden können, dass das Personenzentralregister in Damaskus noch existiere und damit Verwandte oder Rechtsanwälte eingeschaltet werden könnten, um jederzeit Urkunden zu beschaffen. Da es einigen Betroffenen sogar gelingt und die deutsche Auslandsvertretung die Prozedur ebenfalls für möglich hält, wird dies häufig von den Standesämtern ins Feld geführt.