Die Bun­des­re­gie­rung hat am 27.6.2016 eine Klei­ne Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen „Schnel­le­rer Schutz für afgha­ni­sche Orts­kräf­te“ beant­wor­tet (BT-Druck­sa­che 18/8776, 18/8976). Die Ant­wor­ten ent­hal­ten aktu­el­le Anga­ben zur Zahl der aktu­ell noch für die in Afgha­ni­stan täti­gen deut­schen Res­sorts arbei­ten­den Orts­kräf­te. Dies sind zum Zeit­punkt der Anfra­ge­be­ant­wor­tung 56 Orts­kräf­te beim Aus­wär­ti­gen Amt, 7 beim Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um und 471 im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Ver­tei­di­gung. Die soge­nann­ten Durch­füh­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen Gesell­schaft für inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit (GIZ) und die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) sowie die poli­ti­schen Stif­tun­gen haben wei­te­re 1.560 loka­le Mitarbeiter.

Über­ra­schend hoch ist die Zahl der afgha­ni­schen Staats­bür­ger, die in Werk­ver­trags­ar­beits­ver­hält­nis­sen stan­den oder Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter von Con­sul­ting-Unter­neh­men im Rah­men der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit waren: 1.400. Inzwi­schen haben 1.924 Orts­kräf­te sich an Vor­ge­setz­te mit einer Gefähr­dungs­an­zei­ge gewen­det, davon 53 Orts­kräf­te des Aus­wär­ti­gen Amtes, 217 Orts­kräf­te des BMI, 1.542 Orts­kräf­te des Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­ums und 112 Orts­kräf­te im Bereich des BMZ.

Mit Stand vom 4.5.2016 haben ins­ge­samt 795 Orts­kräf­te eine Auf­nah­me­zu­sa­ge erhal­ten, hier­von wie­der­um 12 im Bereich des AA, 120 im Bereich des BMI, 635 im Bereich des BMVG und 28 im Bereich des BMZ. Kei­ne Auf­nah­me­zu­sa­ge wur­de – angeb­lich man­gels Gefähr­dung – in 1.054 Fäl­len erteilt. Betrof­fen waren 870 Orts­kräf­te im Bereich des BMVG, 54 Orts­kräf­te des BMZ, 94 Orts­kräf­te des BMI und 36 Orts­kräf­te des AA. Außer­halb die­ses Son­der­ver­fah­rens zur Prü­fung der huma­ni­tä­ren Auf­nah­me im Rah­men von § 22 Abs. 2 Auf­enthG sind 159 Per­so­nen auf eige­ne Faust aus Afgha­ni­stan nach Deutsch­land ein­ge­reist, die bei der Asyl­an­trag­stel­lung ange­ge­ben haben, als Orts­kräf­te für Deutsch­land gear­bei­tet zu haben.

Befragt nach der Mög­lich­keit für Antragsteller*innen, deren Auf­nah­me­ge­such abge­lehnt wur­de, Wider­spruch gegen die Ent­schei­dung ein­zu­le­gen, beharrt die Bun­des­re­gie­rung auf ihrer Auf­fas­sung, bei der Nicht­er­tei­lung einer Auf­nah­me­zu­sa­ge nach § 22 Abs. 2 Auf­enthG han­de­le es sich nicht um einen eigen­stän­di­gen anfecht­ba­ren Ver­wal­tungs­akt, son­dern nach gül­ti­ger Recht­spre­chung ledig­lich um eine ver­wal­tungs­in­ter­ne Mit­wir­kung im Rah­men des Visum­ver­fah­rens. Außer­dem könn­ten Orts­kräf­te sich jeder­zeit an die Aus­lands­ver­tre­tun­gen wen­den, um eine ande­re Ent­schei­dung zu erwir­ken. Und dann sei ja der Rechts­weg offen. Soweit wird man aber ver­mut­lich nicht zeit­nah kom­men, wenn man sich gefähr­det sieht. Ganz bit­ter wird es für afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die durch Sub­un­ter­neh­mer beschäf­tigt wer­den. Es gel­te das welt­weit übli­che Ver­fah­ren nach § 22 Abs. 2 Auf­enthG – ohne ein spe­zi­el­les Ver­fah­ren etwas salopp gesagt: Auf­nah­me nach Gus­to – also ohne Chance.

Inter­es­sant auch wei­ter­hin der Schul­ter­schluss der Bun­des­re­gie­rung mit der GIZ im Zusam­men­hang mit der Beset­zung von Kun­duz im letz­ten Jahr. Es habe eine sys­te­ma­ti­sche Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der Orts­kräf­te der GIZ durch die Tali­ban im Zusam­men­hang mit der Ein­nah­me der Stadt nicht bestä­tigt wer­den kön­nen. Uner­gie­big die Aus­sa­gen der Bun­des­re­gie­rung zur aktu­el­len Bedro­hungs­la­ge der Orts­kräf­te der GIZ, zu Sicher­heits­hin­wei­sen und Not­fall­plä­nen für den Fall von Über­grif­fen im Bereich der GIZ und zu deren Risikomanagement.

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