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Bundesregierung zum integrierten Flüchtlingsmanagement beim BAMF
Die Bundesregierung hat am 21.7.2016 eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen „Integriertes Flüchtlingsmanagement beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ beantwortet (BT-Drucksachen 18/9120, 18/9269). In ihrer Antwort erklärt die Bundesregierung, dass Ankunftszentren Außenstellen im Sinne des § 5 des Asylgesetzes sind. Mit der besonders gewählten Bezeichnung solle die besondere Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und der Bundesagentur für Arbeit kenntlich gemacht werden. In den Ankunftszentren aber sei jede der beteiligten Stellen, so auch die Länder, die für die Unterbringung zuständig seien, für ihre eigenen Prozesse verantwortlich. Obwohl es dafür eine Bund-Länder-Vereinbarung zur Zusammenarbeit gibt, hat es in jüngster Zeit häufiger nicht funktioniert. Die Festlegung der Unterbringungskapazitäten in Ankunftszentren falle in die Zuständigkeit der Länder, so die Bundesregierung. Geplant ist das System der Ankunftszentren für 25 Standorte, von denen 22 bereits existieren. Interessant vor dem Hintergrund der häufigen Verlautbarungen des BAMF in der Öffentlichkeit, einen großen Teil der Asylverfahren innerhalb von 48 Stunden abschließen zu wollen, ist die Feststellung, dass damit noch keine Aussage über die durchschnittliche Fallbearbeitungszeit insgesamt getroffen ist: „Zur durchschnittlichen Fallbearbeitungszeit in den Ankunftszentren kann BAMF keine Aussage treffen, da eine solche Prognose – neben dem Asylverfahren – auch Landesprozesse einbeziehen müsste. Bei neu einreisenden Asylsuchenden aus Ländern mit nichtkomplexen Profilen kann das BAMF das Asylverfahren in Ankunftszentren – also den allein vom BAMF zu verantwortenden Prozess – innerhalb von 48 Stunden abschließen.“ Aufgrund aktuell geringer Neuankünfte werden in den Ankunftszentren inzwischen auch Anhörungen zu bereits längst anhängigen Verfahren durchgeführt. Das BAMF stuft die Verfahren nach Komplexität ein. Schematisiert wird nach den hauseigenen Ergebnissen, die wiederum oft politischen Interessenlagen von außerhalb des Hauses folgen. Asylantragsteller aus Staaten mit hoher Schutzquote landen im Cluster A, solche aus Staaten mit geringer Schutzquote im Cluster B. Cluster C, Fälle, in denen auch das Bundesamt glaubt, sich mehr Mühe machen zu müssen, wird in den Außenstellen bearbeitet. Bei der Beantwortung der Frage nach Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie in Sachen besonders schutzbedürftiger Gruppen hat sich die Bundesregierung wenig Mühe gemacht, nicht auch einmal auf die wenige Wochen zuvor beantwortete Anfrage zum Thema hingewiesen, sondern hier behauptet, die Umsetzung von Artikel 22 der EU-Aufnahmerichtlinie liege bei den Ländern und jetzt könnten diese auch Daten übermitteln. Hingegen war explizit gefragt nach dem Wie der Prüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit und den hierfür vorgesehenen Personalstellen. Das Thema Qualitätssicherung ist generell ein Offenbarungseid des Bundesamtes. Zum wiederholten Mal wird verwiesen auf ein neues Konzept zur Qualitätssicherung, das auch für die Ankunftszentren gelte. Dieses gehe jetzt in die Umsetzung. Bezüglich existierender unabhängiger Verfahrensberatungen in den Ankunftszentren wird auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen. Das Bundesamt bereite jedoch ein Pilotprojekt vor, in dem verschiedene Modelle der Verfahrensberatung bzw. Rechtsvertretung erprobt werden sollten.