Die Bun­des­re­gie­rung hat am 21.7.2016 eine Klei­ne Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen „Inte­grier­tes Flücht­lings­ma­nage­ment beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge“ beant­wor­tet (BT-Druck­sa­chen 18/9120, 18/9269). In ihrer Ant­wort erklärt die Bun­des­re­gie­rung, dass Ankunfts­zen­tren Außen­stel­len im Sin­ne des § 5 des Asyl­ge­set­zes sind. Mit der beson­ders gewähl­ten Bezeich­nung sol­le die beson­de­re Zusam­men­ar­beit zwi­schen Bund, Län­dern und der Bun­des­agen­tur für Arbeit kennt­lich gemacht wer­den. In den Ankunfts­zen­tren aber sei jede der betei­lig­ten Stel­len, so auch die Län­der, die für die Unter­brin­gung zustän­dig sei­en, für ihre eige­nen Pro­zes­se ver­ant­wort­lich. Obwohl es dafür eine Bund-Län­der-Ver­ein­ba­rung zur Zusam­men­ar­beit gibt, hat es in jüngs­ter Zeit häu­fi­ger nicht funk­tio­niert. Die Fest­le­gung der Unter­brin­gungs­ka­pa­zi­tä­ten in Ankunfts­zen­tren fal­le in die Zustän­dig­keit der Län­der, so die Bun­des­re­gie­rung. Geplant ist das Sys­tem der Ankunfts­zen­tren für 25 Stand­or­te, von denen 22 bereits exis­tie­ren. Inter­es­sant vor dem Hin­ter­grund der häu­fi­gen Ver­laut­ba­run­gen des BAMF in der Öffent­lich­keit, einen gro­ßen Teil der Asyl­ver­fah­ren inner­halb von 48 Stun­den abschlie­ßen zu wol­len, ist die Fest­stel­lung, dass damit noch kei­ne Aus­sa­ge über die durch­schnitt­li­che Fall­be­ar­bei­tungs­zeit ins­ge­samt getrof­fen ist: „Zur durch­schnitt­li­chen Fall­be­ar­bei­tungs­zeit in den Ankunfts­zen­tren kann BAMF kei­ne Aus­sa­ge tref­fen, da eine sol­che Pro­gno­se – neben dem Asyl­ver­fah­ren – auch Lan­des­pro­zes­se ein­be­zie­hen müss­te. Bei neu ein­rei­sen­den Asyl­su­chen­den aus Län­dern mit nicht­kom­ple­xen Pro­fi­len kann das BAMF das Asyl­ver­fah­ren in Ankunfts­zen­tren – also den allein vom BAMF zu ver­ant­wor­ten­den Pro­zess – inner­halb von 48 Stun­den abschlie­ßen.“ Auf­grund aktu­ell gerin­ger Neu­an­künf­te wer­den in den Ankunfts­zen­tren inzwi­schen auch Anhö­run­gen zu bereits längst anhän­gi­gen Ver­fah­ren durch­ge­führt. Das BAMF stuft die Ver­fah­ren nach Kom­ple­xi­tät ein. Sche­ma­ti­siert wird nach den haus­ei­ge­nen Ergeb­nis­sen, die wie­der­um oft poli­ti­schen Inter­es­sen­la­gen von außer­halb des Hau­ses fol­gen. Asyl­an­trag­stel­ler aus Staa­ten mit hoher Schutz­quo­te lan­den im Clus­ter A, sol­che aus Staa­ten mit gerin­ger Schutz­quo­te im Clus­ter B. Clus­ter C, Fäl­le, in denen auch das Bun­des­amt glaubt, sich mehr Mühe machen zu müs­sen, wird in den Außen­stel­len bear­bei­tet. Bei der Beant­wor­tung der Fra­ge nach Umset­zung der EU-Auf­nah­me­richt­li­nie in Sachen beson­ders schutz­be­dürf­ti­ger Grup­pen hat sich die Bun­des­re­gie­rung wenig Mühe gemacht, nicht auch ein­mal auf die weni­ge Wochen zuvor beant­wor­te­te Anfra­ge zum The­ma hin­ge­wie­sen, son­dern hier behaup­tet, die Umset­zung von Arti­kel 22 der EU-Auf­nah­me­richt­li­nie lie­ge bei den Län­dern und jetzt könn­ten die­se auch Daten über­mit­teln. Hin­ge­gen war expli­zit gefragt nach dem Wie der Prü­fung der beson­de­ren Schutz­be­dürf­tig­keit und den hier­für vor­ge­se­he­nen Per­so­nal­stel­len. Das The­ma Qua­li­täts­si­che­rung ist gene­rell ein Offen­ba­rungs­eid des Bun­des­am­tes. Zum wie­der­hol­ten Mal wird ver­wie­sen auf ein neu­es Kon­zept zur Qua­li­täts­si­che­rung, das auch für die Ankunfts­zen­tren gel­te. Die­ses gehe jetzt in die Umset­zung. Bezüg­lich exis­tie­ren­der unab­hän­gi­ger Ver­fah­rens­be­ra­tun­gen in den Ankunfts­zen­tren wird auf die Zustän­dig­keit der Bun­des­län­der ver­wie­sen. Das Bun­des­amt berei­te jedoch ein Pilot­pro­jekt vor, in dem ver­schie­de­ne Model­le der Ver­fah­rens­be­ra­tung bzw. Rechts­ver­tre­tung erprobt wer­den sollten.

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