Die Bun­des­re­gie­rung hat am 15.9.2016 eine Klei­ne Anfra­ge der Grü­nen Bun­des­tags­frak­ti­on zu „Grenz­kon­trol­len, Zurück­wei­sun­gen und Zurück­schie­bun­gen durch die Bun­des­po­li­zei bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen (UMF)“ (BT-Druck­sa­chen 18/9492, 18/9634) beant­wor­tet. Aus der Ant­wort schließt die anfra­gen­de Bun­des­tags­frak­ti­on, dass die Bun­des­re­gie­rung kei­ne Über­sicht über die kon­kre­te Umgangs­wei­se der Bun­des­po­li­zei mit unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen hat. Da unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge ohne gesetz­li­chen Ver­tre­ter kein wirk­sa­mes Asyl­ge­such stel­len könn­ten, sei eine Betei­li­gung von Jugend­äm­tern zwin­gend. Der­zeit wür­den Jugend­äm­ter gar nicht ein­ge­schal­tet und min­der­jäh­ri­ge zurück­ge­wie­sen, eben weil von ihnen kein Schutz­er­su­chen gestellt wor­den sei. Dies habe im ers­ten Quar­tal 2016 immer­hin 309 unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge betrof­fen. Gefor­dert wird: Die Jugend­äm­ter müss­ten bei min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen immer betei­ligt wer­den, wenn eine Ent­schei­dung über eine Zurück­wei­sung anste­he. Dies gel­te ins­be­son­de­re dann, wenn Zwei­fel über das Alter auftauchten.

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