Fachnewsletter
Bundesregierung zu den Rechten Asylsuchender vor einer formellen Antragstellung
Die Bundesregierung hat am 8. März 2016 eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke zu den Rechten Asylsuchender vor einer formellen Antragstellung beantwortet (BT-Drucksachen 18/7606, 18/7834). Zu dem riesigen Durcheinander zwischen Büma, Ankunftsnachweis und Easy-Gap kündigte die Bundesregierung weitere Gesetzesänderungen an, die zur Sicherung der abgeleiteten Rechte Asylsuchender vor einer Antragstellung dienen sollen. Es betrifft unter anderem die Fristenberechnung beim Arbeitsmarktzugang und bei Bleiberechten. Zum Zugang zu Integrationskursen für Asylsuchende, die noch keine Aufenthaltsgestattung haben, hatte die Abgeordnete Sevim Dagdelen zuvor die Bundesregierung befragt. Für einen Zugang reicht auch ein Ankunftsnachweis. Klarstellend teilte das Bundesinnenministerium außerdem mit:
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG ist der Aufenthalt grundsätzlich bereits ab dem Asylgesuch gestattet, also vor förmlicher Asylantragstellung. Deshalb stellt es keinen Widerspruch dar, dass Asylsuchende, die eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) oder einen Ankunftsnachweis besitzen und eine gute Bleibeperspektive haben (§ 44 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 AufenthG), bereits vor förmlicher Asylantragstellung zum Integrationskurs zugelassen werden können.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das Zulassungsverfahren für Asylbewerber um eine praxisnahe Komponente ergänzt: Diese ermöglicht einem Teil der Asylsuchenden bereits vor förmlicher Asylantragstellung beim Bundesamt einen Zugang zu den Integrationskursen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann durch eine vorgezogene „Dublinprüfung“ für einen Teil der Asylsuchenden mit einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), die für die Zulassung zum Integrationskurs erforderliche gute Bleibeperspektive früher als bisher beurteilt werden.