01.03.2013

Newsletter Mar 2013

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 14. Febru­ar 2013 eine klei­ne Anfra­ge der Frak­ti­on Die Lin­ke zur „Lage syri­scher Flücht­lin­ge und Migran­tin­nen und Migran­ten in Deutsch­land“ beant­wor­tet (BT-Druck­sa­che 17/12177 und 17/12331). Die Bun­des­re­gie­rung ver­weist in der Ant­wort ins­be­son­de­re auf ihren finan­zi­el­len Bei­trag zur Unter­stüt­zung von Flücht­lin­gen in den Erst­auf­nah­me­staa­ten. Dar­über hin­aus habe sie als Reak­ti­on auf den Auf­ruf des UNHCR zur Auf­nah­me beson­ders schutz­be­dürf­ti­ger Flücht­lin­ge sich bereit­erklärt, 200 der 500 nicht­sy­ri­schen Flücht­lin­ge, die aus dem Lan­de geflo­hen sind, im Rah­men des dies­jäh­ri­gen Resett­le­ment-Pro­gramms auf­zu­neh­men. Dar­über hin­aus zeigt sich die Bun­des­re­gie­rung wie seit Beginn des Kon­flik­tes unwil­lig, wei­te­re Schrit­te zu gehen. Das Resett­le­ment etwa sei kein Instru­ment, weil es der lang­fris­ti­gen Umsied­lung von aner­kann­ten Flücht­lin­gen die­ne. Die meis­ten syri­schen Flücht­lin­ge hät­ten jedoch die Hoff­nung, kurz- oder mit­tel­fris­tig nach Syri­en zurück­keh­ren zu kön­nen, behaup­tet die Bun­des­re­gie­rung, als zie­he sich der Kon­flikt nicht seit etwa zwei Jah­ren hin. Dass es immer noch syri­schen Flücht­lin­gen gelingt, auf gefähr­li­chen Wegen auch nach Deutsch­land zu gelan­gen und hier einen Asyl­an­trag zu stel­len, wer­tet die Bun­des­re­gie­rung als Bei­trag Deutsch­lands, denn die syri­schen Asyl­an­trag­stel­ler erhiel­ten doch zumin­dest sub­si­diä­ren Schutz. Die Fra­ge, wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten bestehen, Ange­hö­ri­gen von in Deutsch­land leben­den syri­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen den Nach­zug zu ermög­li­chen und wel­che Ermes­sens­spiel­räu­me es für huma­ni­tä­re Hand­ha­bung etwa des Visums­ver­fah­rens gibt, beant­wor­tet die Bun­des­re­gie­rung mit dem dog­ma­ti­schen Hin­weis, dass sich der Fami­li­en­nach­zug nach den ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des Auf­ent­halts­ge­set­zes rich­tet. Im Regel­fall ist nur die Kern­fa­mi­lie begüns­tigt. Sons­ti­ge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kön­nen nur „zur Ver­mei­dung einer außer­ge­wöhn­li­chen Här­te“ zum Nach­zug zuge­las­sen wer­den. Eine sol­che außer­ge­wöhn­li­che Här­te bemes­se sich aller­dings nach den all­ge­mei­nen Lebens­um­stän­den in Syri­en, son­dern an fami­li­en­spe­zi­fi­schen Kri­te­ri­en. Kurz gefasst: Die Bun­des­re­gie­rung reagiert, als herr­sche Frie­den und man kön­ne alle büro­kra­ti­schen Pro­ze­du­ren ein­fach wei­ter fah­ren. Auf die Fra­ge nach wei­te­ren recht­li­chen Mög­lich­kei­ten, Erleich­te­run­gen im Visums­ver­fah­ren für syri­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge zu schaf­fen (Fra­ge 23) ver­weist die Bun­des­re­gie­rung ein­zig dar­auf, dass syri­sche Ehe­gat­ten bis auf wei­te­res auch ohne den Nach­weis ein­fa­cher Deutsch­kennt­nis­se ein Visum erhal­ten kön­nen. Sie müs­sen sich dann aller­dings aus dem Kri­sen­ge­biet her­aus bereits ver­bind­lich für einen Sprach­kurs in Deutsch­land ange­mel­det und die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für den Ehe­gat­ten­nach­zug erfüllt haben. Eini­ge ande­re Infor­ma­tio­nen fin­den sich am Ran­de die Ableh­nungs­quo­ten bei Visa­an­trä­gen syri­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger sind bei vie­len deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen vom Jah­re 2011 zum Jahr 2012 dras­tisch zurück­ge­gan­gen. Den meis­ten Abge­lehn­ten wird wohl zur Last gelegt, dass ihre Rück­kehr­ab­sicht nach Syri­en nicht glaub­haft gemacht sei. Zum Stand der Har­mo­ni­sie­rung im EU-Asyl­sys­tem geben Zah­len aus den Ant­wor­ten auf die Fra­gen 15 und 19 Aus­kunft. Die Schutz­quo­te für syri­sche Asyl­su­chen­de liegt in Deutsch­land bei 96 Pro­zent, in Grie­chen­land nur bei 6,1 Pro­zent. Und: Es gibt in Deutsch­land noch über 1400 nur gedul­de­te syri­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, obwohl selbst die Bun­des­re­gie­rung inzwi­schen erklärt, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung huma­ni­tä­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis­se bei syri­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen gege­ben sein dürften.