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Bundesregierung äußert sich zur Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie in Deutschland
Die Bundesregierung hat am 17. Juni 2014 eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen zur „Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie in Deutschland“ (BT-Drucksachen 18/1469 und 18/1785) beantwortet. Den Anfragern ging es insbesondere um das Problem, dass die EU-Rückführungsrichtlinie zwar vorsieht, in Haft genommene Drittstaatsangehörige grundsätzlich getrennt von gewöhnlichen Gefangenen unterzubringen, etwa die Hälfte der Bundesländer allerdings Abschiebungshaft weiterhin in gewöhnlichen Gefängnissen vollzieht. Außerdem geht es um eine Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Rückkehrpolitik der EU. Die Kommission hatte eine ganze Reihe offener Fragen zur Umsetzung von Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie aufgelistet, so unter anderem bzgl. der Kriterien für die Inhaftnahme, der Haftbedingungen, der Kriterien für die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise, der Definition des Begriffs Fluchtgefahr und der Regelungen für Flugabschiebungen besonders wichtig vor dem Hintergrund aktueller Bestrebungen der Bundesregierung, Einreiseverbote als umfassendes Sanktionsinstrument einzuführen – um deren EU-weite Wirkung. Die Richtlinie sieht die Einrichtung von Systemen zur Überwachung zwangsweiser Rückführungen (Monitoring) vor. Gefragt danach, welche Rechtsvorschriften die Bundesregierung zur Einrichtung eines solchen Systems bereits verabschiedet habe oder an welchen sie arbeite, gibt die Bundesregierung die überraschende Antwort, dass es unabhängige Gerichte und verwaltungsinterne Kontrollen der Dienst- und Fachaufsicht seien, die in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtmäßigkeit von Rückführungen überwachten. Zusätzlich würden auf freiwilliger Basis an bestimmten Flughäfen in Deutschland auch Abschiebungsbeobachtungen durch Nichtregierungsorganisationen durchgeführt. Die Bundesregierung schmückt sich hier mit fremden Federn. Darüber hinaus ist auf rechtlicher Ebene nichts geplant, auch von einer Förderung der „freiwilligen Abschiebungsbeobachtungen“ hat man nichts gehört. Ihren Unwillen diesbezüglich hat die Bundesregierung auch anlässlich eines von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Pilotverfahrens mitgeteilt. Die Richtlinie verpflichte sie nicht zur Einrichtung einer Überwachungsstelle. Bezüglich des sogenannten „Trennungsgebotes“, also der Vorschrift, dass Abzuschiebende getrennt von Strafgefangenen zu inhaftieren sind, vertritt die Bundesregierung die Auffassung, eine Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen würde nicht notwendig einer Besserstellung der Abschiebungsinhaftierten dienen. Die Rückführungsrichtlinie lege auch nicht im Einzelnen fest, welche Kriterien während der Haft erfüllt sein müssten und möchte als Maßstab lieber den allgemein gehaltenen Begriff der „menschenwürdigen Behandlung“ sehen. Man erwarte zunächst das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Thema und werde danach prüfen. Befragt zur Rolle der Abschiebungsbeobachtungsprojekte an den Flughäfen Frankfurt/Main, Hamburg, Düsseldorf und Berlin-Schönefeld legt die Bundesregierung dar, dass die Beobachtung von Rückführungen durch Vertreter der Kirchen an den genannten Flughäfen nicht Bestandteil einer Beobachtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie sei. Die kirchliche Beobachtung geschehe aufgrund behördlicher Zustimmung und ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung der Behörden.