01.07.2014

Newsletter Jul 2014

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 17. Juni 2014 eine klei­ne Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen zur „Umset­zung der EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie in Deutsch­land“ (BT-Druck­sa­chen 18/1469 und 18/1785) beant­wor­tet. Den Anfra­gern ging es ins­be­son­de­re um das Pro­blem, dass die EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie zwar vor­sieht, in Haft genom­me­ne Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge grund­sätz­lich getrennt von gewöhn­li­chen Gefan­ge­nen unter­zu­brin­gen, etwa die Hälf­te der Bun­des­län­der aller­dings Abschie­bungs­haft wei­ter­hin in gewöhn­li­chen Gefäng­nis­sen voll­zieht. Außer­dem geht es um eine Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on an den Rat und das Euro­päi­sche Par­la­ment zur Rück­kehr­po­li­tik der EU. Die Kom­mis­si­on hat­te eine gan­ze Rei­he offe­ner Fra­gen zur Umset­zung von Bestim­mun­gen der Rück­füh­rungs­richt­li­nie auf­ge­lis­tet, so unter ande­rem bzgl. der Kri­te­ri­en für die Inhaft­nah­me, der Haft­be­din­gun­gen, der Kri­te­ri­en für die Ver­län­ge­rung der Frist zur frei­wil­li­gen Aus­rei­se, der Defi­ni­ti­on des Begriffs Flucht­ge­fahr und der Rege­lun­gen für Flug­ab­schie­bun­gen beson­ders wich­tig vor dem Hin­ter­grund aktu­el­ler Bestre­bun­gen der Bun­des­re­gie­rung, Ein­rei­se­ver­bo­te als umfas­sen­des Sank­ti­ons­in­stru­ment ein­zu­füh­ren – um deren EU-wei­te Wir­kung. Die Richt­li­nie sieht die Ein­rich­tung von Sys­te­men zur Über­wa­chung zwangs­wei­ser Rück­füh­run­gen (Moni­to­ring) vor. Gefragt danach, wel­che Rechts­vor­schrif­ten die Bun­des­re­gie­rung zur Ein­rich­tung eines sol­chen Sys­tems bereits ver­ab­schie­det habe oder an wel­chen sie arbei­te, gibt die Bun­des­re­gie­rung die über­ra­schen­de Ant­wort, dass es unab­hän­gi­ge Gerich­te und ver­wal­tungs­in­ter­ne Kon­trol­len der Dienst- und Fach­auf­sicht sei­en, die in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land die Recht­mä­ßig­keit von Rück­füh­run­gen über­wach­ten. Zusätz­lich wür­den auf frei­wil­li­ger Basis an bestimm­ten Flug­hä­fen in Deutsch­land auch Abschie­bungs­be­ob­ach­tun­gen durch Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen durch­ge­führt. Die Bun­des­re­gie­rung schmückt sich hier mit frem­den Federn. Dar­über hin­aus ist auf recht­li­cher Ebe­ne nichts geplant, auch von einer För­de­rung der „frei­wil­li­gen Abschie­bungs­be­ob­ach­tun­gen“ hat man nichts gehört. Ihren Unwil­len dies­be­züg­lich hat die Bun­des­re­gie­rung auch anläss­lich eines von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­lei­te­ten Pilot­ver­fah­rens mit­ge­teilt. Die Richt­li­nie ver­pflich­te sie nicht zur Ein­rich­tung einer Über­wa­chungs­stel­le. Bezüg­lich des soge­nann­ten „Tren­nungs­ge­bo­tes“, also der Vor­schrift, dass Abzu­schie­ben­de getrennt von Straf­ge­fan­ge­nen zu inhaf­tie­ren sind, ver­tritt die Bun­des­re­gie­rung die Auf­fas­sung, eine Unter­brin­gung in spe­zi­el­len Haft­ein­rich­tun­gen wür­de nicht not­wen­dig einer Bes­ser­stel­lung der Abschie­bungs­in­haf­tier­ten die­nen. Die Rück­füh­rungs­richt­li­nie lege auch nicht im Ein­zel­nen fest, wel­che Kri­te­ri­en wäh­rend der Haft erfüllt sein müss­ten und möch­te als Maß­stab lie­ber den all­ge­mein gehal­te­nen Begriff der „men­schen­wür­di­gen Behand­lung“ sehen. Man erwar­te zunächst das Urteil der Gro­ßen Kam­mer des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes zu die­sem The­ma und wer­de danach prü­fen. Befragt zur Rol­le der Abschie­bungs­be­ob­ach­tungs­pro­jek­te an den Flug­hä­fen Frankfurt/Main, Ham­burg, Düs­sel­dorf und Ber­lin-Schö­ne­feld legt die Bun­des­re­gie­rung dar, dass die Beob­ach­tung von Rück­füh­run­gen durch Ver­tre­ter der Kir­chen an den genann­ten Flug­hä­fen nicht Bestand­teil einer Beob­ach­tung im Sin­ne der Rück­füh­rungs­richt­li­nie sei. Die kirch­li­che Beob­ach­tung gesche­he auf­grund behörd­li­cher Zustim­mung und ohne Aner­ken­nung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung der Behörden.