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Bundesregierung äußert sich zur gesundheitlichen Versorgung nach dem AsylbLG
Am 22. Juli 2014 hat die Bundesregierung eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantwortet (BT-Drucksache 18/2184 und 18/1934). Thema: Gesundheitliche Versorgung nach dem AsylbLG. Die Bundesregierung beharrt darauf, dass die §§ 4 und 6 AsylbLG eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten erlaubten. Befragt dazu, was man plane, um zu verhindern, dass ärztliches Personal, Betreiber von Asylunterkünften sowie Angehörige von Wachschutzdiensten wegen rechtlicher oder anderer Unsicherheiten notwendige Behandlungen hinauszögern oder unterlassen und damit schwerste Risiken heraufbeschwören, fällt der Bundesregierung nur der Hinweis ein, das angesprochene Thema betreffe die Ebene des Verwaltungsvollzugs und der liege in dieser Frage nun einmal bei Ländern und Kommunen. Diese Linie der Beantwortung zieht sich dann durch einen Großteil der Antworten. Erkennbaren Unwillen zeigt die Bundesregierung auch bezüglich der erforderlichen Verbesserungen im Zuge der neugefassten EU-Aufnahmerichtlinie, deren Umsetzung später erfolgen soll, nicht aber im Rahmen des aktuellen Gesetzentwurfes, mit dem das Asylbewerberleistungsgesetz neu geregelt wird. Die Linie, Probleme der Praxis bei der gesundheitlichen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Länder, nicht auf die gesetzlichen Vorgaben, zurückzuführen, hatte auch die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles vertreten. Der Fortbestand der Mehr-Klassen-Medizin hat also auch einen sozialdemokratischen Elternteil. Die drastischsten Fälle, in denen das Asylbewerberleistungsgesetz in jüngster Zeit eine Rolle spielte, Todesfälle und Fälle schwerer körperlicher Beeinträchtigung, hatten die Grünen FragestellerInnen in der Vorbemerkung der Anfrage nochmals zusammengestellt.