01.09.2013

Newsletter Sep 2013

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge hat den Län­der­in­nen­mi­nis­te­ri­en am 17. Juli 2013 im Vor­griff auf die vor­aus­sicht­lich im Lau­fe des Augusts 2013 in Kraft tre­ten­de Ände­rung des § 34 a AsylVfG mit­ge­teilt, wel­che Kon­se­quen­zen sich für die Ver­fah­rens­pra­xis des Bun­des­am­tes bei Dub­lin-Ver­fah­ren erge­ben. Das Bun­des­amt wird nun im Dub­lin-Ver­fah­ren (sowohl bei Asyl­an­trag­stel­lern als auch bei Auf­griffs­fäl­len an der Gren­ze zum Bei­spiel) Beschei­de erstel­len mit einer Abschie­bungs­an­ord­nung und einer Rechts­be­helfs­be­leh­rung. Die­se und wei­te­re im Schrei­ben ent­hal­te­ne Ände­run­gen sind wesent­li­che Schrit­te in Rich­tung auf einen zumin­dest etwas effek­ti­ve­ren Rechts­schutz in Dublin-Verfahren.