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BMI regelt Resettlement-Kontingent von 100 irakischen Flüchtlingen
In einem Erlass vom 20. März 2013 hat das Bundesministerium des Innern die diesjährige Aufnahme des geschlossenen Resettlement-Kontingents von 100 irakischen Flüchtlingen aus dem Erstaufnahmeland Türkei geregelt. Es handelt sich dabei um einen Bestandteil des 300er-Kontingents, zu dessen Aufnahme sich die Bundesregierung pro Jahr verpflichtet hat. Es handelt sich bei dieser Gruppe im Unterschied zur angekündigten Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen, die zunächst nur vorübergehenden Schutz genießen werden, um ein „echtes“ Resettlement im Sinne einer Dauerlösung für die Betroffenen. Doch auch bei diesen gerade Daueraufgenommenen bleibt es im Grundsatz in der Frage des Familiennachzugs bei den allgemeinen Bedingungen des Aufenthaltsrechts (Deutschkenntnisse der Ehegatten, Sozialhilfeunabhängigkeit usw.). Ob ein Abweichen infrage kommt, hat das BMI lediglich weich formuliert: …., sollte die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit im Rahmen eines Resettlementprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde.