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BGH bestätigt Urteil des LG Magdeburg zum Tod von Oury Jalloh
Der Bundesgerichtshof hat am 4. September 2014 ein Urteil des Landgerichts Magdeburg zum Tod des sierra-leonischen Asylsuchenden Oury Jalloh bestätigt. Jalloh war am 7. Januar 2005 in einer Zelle des Polizeireviers Dessau, an allen Gliedmaßen fixiert, verbrannt. Mit dem Urteil hat der BGH die Revisionsanträge von Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Nebenklage verworfen. Die strafrechtliche Suche nach dem wahren Geschehensablauf am 7. Januar 2005 hat damit ein zumindest vorläufiges Ende. Die kritischen JuristInnen zeichnen die Argumente des BGH und die dabei verbliebenen Widersprüche nach. Der Strafsenat habe zwar das gesetzwidrige Unterlassen des angeklagten Polizeibeamten hervorgehoben, eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen, wozu er verpflichtet war, jedoch sei diese Unterlassung für den Tode von Oury Jalloh nicht ursächlich geworden. Denn auch ein zuständiger Haftrichter habe wegen eines selbstgefährdenden Verhaltens und der hochgradigen Alkoholisierung Jallohs den Gewahrsam theoretisch für zulässig erklären und dessen Fortdauer anordnen können. Ob das angesichts von drei Promille Blutalkoholgehalt das angemessene Vorgehen gewesen wäre, habe der BGH jedoch nicht thematisiert. Abzuwarten bleibe jetzt, ob die Staatsanwaltschaft Dessau ihren Ankündigungen, erneute Untersuchungen zu den Todesumständen in Folge der Veröffentlichung eines unabhängigen Brandgutachtens zu unternehmen, auch Taten folgen lassen werde.