01.10.2014

Newsletter Oct 2014

Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 4. Sep­tem­ber 2014 ein Urteil des Land­ge­richts Mag­de­burg zum Tod des sier­ra-leo­ni­schen Asyl­su­chen­den Oury Jal­loh bestä­tigt. Jal­loh war am 7. Janu­ar 2005 in einer Zel­le des Poli­zei­re­viers Des­sau, an allen Glied­ma­ßen fixiert, ver­brannt. Mit dem Urteil hat der BGH die Revi­si­ons­an­trä­ge von Ver­tei­di­gung, Staats­an­walt­schaft und Neben­kla­ge ver­wor­fen. Die straf­recht­li­che Suche nach dem wah­ren Gesche­hens­ab­lauf am 7. Janu­ar 2005 hat damit ein zumin­dest vor­läu­fi­ges Ende. Die kri­ti­schen Juris­tIn­nen zeich­nen die Argu­men­te des BGH und die dabei ver­blie­be­nen Wider­sprü­che nach. Der Straf­se­nat habe zwar das gesetz­wid­ri­ge Unter­las­sen des ange­klag­ten Poli­zei­be­am­ten her­vor­ge­ho­ben, eine rich­ter­li­che Ent­schei­dung über die Frei­heits­ent­zie­hung her­bei­zu­füh­ren, wozu er ver­pflich­tet war, jedoch sei die­se Unter­las­sung für den Tode von Oury Jal­loh nicht ursäch­lich gewor­den. Denn auch ein zustän­di­ger Haft­rich­ter habe wegen eines selbst­ge­fähr­den­den Ver­hal­tens und der hoch­gra­di­gen Alko­ho­li­sie­rung Jal­lohs den Gewahr­sam theo­re­tisch für zuläs­sig erklä­ren und des­sen Fort­dau­er anord­nen kön­nen. Ob das ange­sichts von drei Pro­mil­le Blut­al­ko­hol­ge­halt das ange­mes­se­ne Vor­ge­hen gewe­sen wäre, habe der BGH jedoch nicht the­ma­ti­siert. Abzu­war­ten blei­be jetzt, ob die Staats­an­walt­schaft Des­sau ihren Ankün­di­gun­gen, erneu­te Unter­su­chun­gen zu den Todes­um­stän­den in Fol­ge der Ver­öf­fent­li­chung eines unab­hän­gi­gen Brand­gut­ach­tens zu unter­neh­men, auch Taten fol­gen las­sen werde.