01.09.2013

Newsletter Sep 2013

In einem Beschluss zur Vor­la­ge an den Euro­päi­schen Gerichts­hof hat sich der Bun­des­ge­richts­hof am 11. Juli 2013 (Az.: V ZB 144/12) erst­ma­lig mit der Fra­ge des Tren­nungs­ge­bo­tes von Abschie­bungs­haft und Straf­haft und um die Aus­le­gung der EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie befasst. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof die Fra­ge vor­ge­legt, ob ein Abschie­be­häft­ling gemein­sam mit Straf­ge­fan­ge­nen unter­ge­bracht wer­den darf, wenn der Betrof­fe­ne ein­wil­ligt. Der BGH bestä­tigt im Prin­zip das soge­nann­te „Tren­nungs­ge­bot“, zu dem Arti­kel 16 der soge­nann­ten „Rück­füh­rungs­richt­li­nie“ ver­pflich­tet. Er for­mu­liert in dem Vor­la­ge­be­schluss die Gefahr, dass das Tren­nungs­ge­bot umgan­gen wer­den könn­te, wenn Betrof­fe­nen vor­for­mu­lier­te Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen vor­ge­legt wer­den. Gleich­wohl scheint der vor­le­gen­de Senat der Auf­fas­sung zuzu­nei­gen, dass Abschie­bungs­häft­lin­ge wirk­sam auf die Rea­li­sie­rung des Tren­nungs­ge­bots ver­zich­ten könn­ten. Dar­über wird nun der EUGH zu ent­schei­den haben.