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BGH bestätigt das Trennungsgebot in der Abschiebungshaft
In einem Beschluss zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat sich der Bundesgerichtshof am 11. Juli 2013 (Az.: V ZB 144/12) erstmalig mit der Frage des Trennungsgebotes von Abschiebungshaft und Strafhaft und um die Auslegung der EU-Rückführungsrichtlinie befasst. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Abschiebehäftling gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht werden darf, wenn der Betroffene einwilligt. Der BGH bestätigt im Prinzip das sogenannte „Trennungsgebot“, zu dem Artikel 16 der sogenannten „Rückführungsrichtlinie“ verpflichtet. Er formuliert in dem Vorlagebeschluss die Gefahr, dass das Trennungsgebot umgangen werden könnte, wenn Betroffenen vorformulierte Einwilligungserklärungen vorgelegt werden. Gleichwohl scheint der vorlegende Senat der Auffassung zuzuneigen, dass Abschiebungshäftlinge wirksam auf die Realisierung des Trennungsgebots verzichten könnten. Darüber wird nun der EUGH zu entscheiden haben.