Seri­en­wei­se hat der Bun­des­ge­richts­hof in den letz­ten Jah­ren Abschie­bungs­haft­ent­schei­dun­gen der Unter­in­stan­zen auf­ge­ho­ben. Doch immer wie­der wun­dert man sich, was der BGH den Amts­ge­rich­ten ins Stamm­buch schrei­ben muss, meist unter Hin­weis auf längst ergan­ge­ne Ent­schei­dun­gen. So hat­te der BGH zwar bereits 2012 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Min­der­jäh­ri­ge nur im äußers­ten Fall und für die kür­zest mög­li­che Dau­er in Haft genom­men wer­den dür­fen, in der Regel in Ein­rich­tun­gen, in denen ihre alters­ge­mä­ßen Bedürf­nis­se berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Die Recht­spre­chung hat der BGH jetzt auch auf das Fest­hal­ten auf dem Flug­ha­fen nach Para­graph 15 Abs. 6 Auf­enthG über­tra­gen. Der BGH weist expli­zit auch dar­auf hin, dass bei Zwei­fel am Alter des Betrof­fe­nen das Gericht den Sach­ver­halt hin­rei­chend auf­zu­klä­ren hat. Dabei genü­ge nicht der Hin­weis des Haft­rich­ters auf sein gro­ßes Erfah­rungs­wis­sen zu die­sem The­ma. Als nicht aus­rei­chend sieht der BGH auch den Hin­weis auf eine Alters­ein­schät­zung durch die Mit­ar­bei­ter des Jugend­am­tes, wenn sie nicht auf kon­kre­te Tat­sa­chen gestützt ist. Den Beschluss des BGH vom 12. Febru­ar 2015 (Az. V ZB 185/14) erwirk­te Rechts­an­walt Peter Fahlbusch.

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