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BGH-Beschluss zu Abschiebungshaft gegen Minderjährige und zu Alterseinschätzung
Serienweise hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren Abschiebungshaftentscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Doch immer wieder wundert man sich, was der BGH den Amtsgerichten ins Stammbuch schreiben muss, meist unter Hinweis auf längst ergangene Entscheidungen. So hatte der BGH zwar bereits 2012 darauf hingewiesen, dass Minderjährige nur im äußersten Fall und für die kürzest mögliche Dauer in Haft genommen werden dürfen, in der Regel in Einrichtungen, in denen ihre altersgemäßen Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Die Rechtsprechung hat der BGH jetzt auch auf das Festhalten auf dem Flughafen nach Paragraph 15 Abs. 6 AufenthG übertragen. Der BGH weist explizit auch darauf hin, dass bei Zweifel am Alter des Betroffenen das Gericht den Sachverhalt hinreichend aufzuklären hat. Dabei genüge nicht der Hinweis des Haftrichters auf sein großes Erfahrungswissen zu diesem Thema. Als nicht ausreichend sieht der BGH auch den Hinweis auf eine Alterseinschätzung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes, wenn sie nicht auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Den Beschluss des BGH vom 12. Februar 2015 (Az. V ZB 185/14) erwirkte Rechtsanwalt Peter Fahlbusch.